In Paragraf 4 des Straßenverkehrsgesetzes findet sich ja bekanntlich das sogenannte Fahreignungs-Bewertungssystem, vulgo: Punkte in Flensburg. Da steht, wofür es einen und wofür zwei Punkte gibt, wie lange die Dinger drin stehen bleiben und wann sie wieder rausfliegen. Da steht auch drin, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis bei vier oder fünf Punkten zu ermahnen hat, ihn bei sechs oder sieben Punkten zu verwarnen und dass es bei acht Punkten oder mehr zum Ende der Fahrerlaubniskarriere kommt. Im Falle einer Entziehung deswegen beträgt die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mindestens ein halbes Jahr und setzt unter anderem voraus, dass man durch das Nadelöhr der medizinisch-psychologischen Untersuchung geht. Ohne ein positives Gutachten wird die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dann zum Dauerzustand. Hoffentlich ist man beruflich nicht auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Das ist alles hinlänglich bekannt. Man sollte meinen, das reicht zur Gängelung ääh zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit aus; doch der Gesetzgeber hat sich eine neue Daumenschraube einfallen lassen. Sie findet sich in Paragraf 4 Abs. 6 Satz 4 Straßenverkehrsgesetzes und damit gut versteckt in einem Paragrafen, der sich im Schönfelder über drei Textseiten hinstreckt. Dort heißt es: Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz drei begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz drei ergebenden Punktestand. Was wollen uns diese Worte sagen? Weiterlesen
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(Verwaltungsrechtliche) Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Wird die Fahrerlaubnis vom Strafgericht entzogen, so beträgt die Mindestsperrfrist, innerhalb deren die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, 6 Monate. Die Fahrerlaubnis kann aber gem. § 3 StVG auch von der Fahrerlaubnisbehörde selbst entzogen werden, z.B. wegen Drogenkonsums oder wegen mindestens 8 Punkten in Flensburg (Fahreigungsregister). Diese verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung führt grundsätzlich nicht zu einer Sperrfrist. Ausnahme ist gem. § 4 X, V S.1 Nr. 3 StVG die Entziehung wegen zu vieler Punkte in Flensburg. Hier gilt eine sechsmonatige Sperre.
Fahrerflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis
Gemäß § 69 II StGB ist bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort regelmäßig die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn ein bedeutenden Fremdschaden entstanden ist. Wann liegt der vor? Nun, es gibt schon Entscheidungen, die von 1.500,00 € ausgehen.
Das bezieht sich auf den tatsächlich entstandenen Schaden, also ohne Mehrwertsteuer gem. § 249 II S.2 BGB, wenn der Schaden nicht repariert worden oder jedenfalls keine Reparaturrechnung vorgelegt worden ist.
Was kommt alles rein? Jedenfalls die Reparaturkosten und die Abschleppkosten. M.E. nicht auch Sachverständigenkosten und Wertminderung, wie vereinzelt und veraltet vertreten, weil es dann vom Geschädigten abhängt, ob aus dem Schaden ein bedeutender Schaden wird und weil es darauf ankommt, wie sich dem Beschuldigten der Schaden augenscheinlich darstellt, und dabei kann er nicht wissen, ob eine Wertminderung oder Sachverständigenkosten entstehen werden.
Ich brems´dann mal für euch mit
Wenn einem dreimal dieselbe Sch… widerfährt –
das ist schon einen Kommentar in meinem Blog wert!
Gestern auf der Rückfahrt von Bielefeld hätte ich gleich dreimal Kollegen oder zumindest der Polizei und der Justiz Arbeit verschaffen können.
Ich fahr mit 200 so für mich hin
und nichts als nach Bensheim
das war mein Sinn…
Doch plötzlich fährt einer von rechts kommend auf meine Spur, vielleicht so mit 100, 110. Weiterlesen
Entziehung der EU-Fahrerlaubnis durch Führerscheinstelle
Grundsätzlich kann die Führerscheinstelle die Faherlaubnis aus dem EU-Ausland nicht entziehen. Ist sie der Meinung, diese sei nicht ordnungsgemäß erteilt, kann sie mit Bescheid feststellen, daß der Betroffene nicht berechtigt ist, diese im Inland zu nutzen.
Anders ist die Lage aber, wenn seit der Erteilung neue Tatsachen entstehen, die zur Entziehung berechtigen. Im vom VGH Mannheim entschiedenen Fall hatte die Führerscheinstelle wegen Cannabiskonsums eine MPU angeordnet. Der Betroffene hatte dies ignoriert. Die daraufhin ergangene Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis hat der VGH nun als rechtmäßig angesehen (NJW 2008, 3512).