Bekanntlich wird das kleinliche deutsche Fahrerlaubnisrecht durch die Rechtsprechung des EUGH eingeschränkt, soweit es der heiligen europäischen Kuh, der Freizügigkeit innerhalb EU-Europas, entgegensteht. Danach gilt die in einem Mitgliedsland erteilte Fahrerlaubnis ein für alle Mal, wenn diese nicht innerhalb einer Sperrfrist (oder eines Fahrverbotes) erteilt worden ist und das sogenannte Wohnsitzerfordernis eingehalten ist, der Fahrerlaunisinhaber also seit wenigstens 185 Tagen seines Wohnsitz im Ausstellerland hatte. „Zweifel“ deutscher Behörden stellen die Gültigkeit nicht in Frage. Diese bedürfen vielmehr unbestreitbarer Informationen aus dem Austellerland.
Solange der Traum der Verfechter des restriktiven Fahrerlaubnisrechts in Deutschland, nämlich bei Entziehung generell 10 Jahre Sperre zu verhängen und alsdann zu entscheiden, ob nicht bereits vorher die Gnade der Wiedererteilung zuteil wird, sich noch nicht erfüllt hat, müssen die Verwaltungsgerichte weiter hart daran arbeiten, die Rechtsprechung des EUGH zu untergraben. Und das geht so (OVG Koblenz-NJW 2016, 2052): Indiz für einen Wohnsitzverstoß ist die alleine melderechtliche Information über den Wohnsitz aus dem Ausstellerland bei zugleich beibehaltenem Inlandswohnsitz mit der Folge der deswegen zulässigen Gesamtschaubetrachtung, also auch unter Einbeziehung von aus dem Inland herrührenden Informationen.
Irgendwie war ja klar, dass die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterworfenen Verwaltungsgerichte nur schwer damit zurecht kommen, vorhandene Informationen aus dem Inland einfach ausblenden. Dass die hier gefundene „Lösung“ die souveränen Hoheitsrechte des Ausstellerlandes infrage stellt ebenso wie mit den Grundzügen der Rechtsprechung des EuGH zur Freizügigkeit kaum zu vereinbaren ist, who cares?
Einstweilen allerdings, bis der EuGH auch diese Facette der deutschen Verirrungen im Fahrerlaubnisrecht beseitigt hat, gilt: wer im europäischen Ausland eine Fahrerlaubnis erwirbt, sollte seinen Wohnsitz vollständig und d.h. auch melderechtlich vollständig in dieses Land verlegen.
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EU-Fahrerlaubnis ist tot
Der Erwerb einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland war durch die EuGH-Entscheidungen „Halbritter“ und „Kapper“ auch zur Umgehung einer sogn. „MPU“ in Deutschland möglich, wenn die Sperrfrist für die Wiedererteilung abgelaufen und das Wohnsitzerfordernis eingehalten war.
Seit dem 19.01.2009 ist das vorbei. Durch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie und § 28 V FeV gibt es ein gegenseitiges Anerkennungsverbot von Fahrerlaubnissen nach der Entziehung. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde kann allerdings das Recht erteilen, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Ist Wiedererteilungsvoraussetzung in Deutschland aber ein positives MPU-Gutachten, wird sie dieses Recht auch nicht erteilen. Daher ist der EU-Führerschein und der damit verbundene Tourismus seit dem 19.01.2009 tot. Wer seither von einem solchen ausländischen Führerschein Gebrauch macht (und sich nicht das Recht ihn zu führen von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde erteilen läßt) macht sich strafbar (s.a. Mosbacher, Gräfe; Führerscheintourismus; NJW 2009, 801).
EU-Fahrerlaubnis erteilt während deutschem Fahrverbot
Der EuGH hat am 20.11.2008 (NJW 2008, 3767) entschieden, daß eine EU-Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden muß, die während des Laufs eines etwa in Deutschland verhängten Fahrverbotes erteilt wurde.
Deutsche Wohnsitzdaten in EU-Führerschein vermeiden II
Ich hatte schon am 18. September 2008 über eine Entscheidung des EuGH berichtet, wonach in Deutschland ein EU-Führerschein, z.B. aus Polen oder Tschechien, nicht anerkannt werden muß, wenn sich in diesem Führerschein deutsche Wohnsitzdaten befinden.
Dies hat jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht (3 C 26, 38.07) in zwei Entscheidungen so gesehen.
EU-Führerschein mit deutschen Wohnsitzdaten vermeiden!
Der EuGH hat am 26.06.2008 (NJW 2008, 2403) entschieden, daß ein EU-Führerschein z.B. aus Polen oder Tschechien in Deutschland nicht anerkannt werden muß (und zukünftig auch nicht mehr anerkannt werden wird), wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung das Wohnsitzerfordernis im Ausstellerland nicht gegeben war, dem Führerscheininhaber mit anderen Worten sein deutscher Wohnsitz in den Führerschein eingetragen worden war. Unschädlich ist aber, wenn im Führerschein gar kein Wohnsitz eingetragen ist, weil dies ein Führerschein innerhalb der EU nicht voraussetzt.