Die NJW veröffentlichte am 16.04.20 einen Artikel von dem gewissermaßen aus Funk und Fernsehen hinlänglich bekannten Joachim Wagner. „Rechts“, „rechtsextrem“ u.a. wird synonym verwandt und insbesondere auch eine AfD-Mitgliedschaft und sogar AfD-„Affinität“ hierunter subsumiert. Ins Feld geführt wird ein Staatsanwalt, der „nach Recherchen der „Zeit“… 2018 eine Spende von 30 € an die Partei überwiesen“ habe (sic!). Dem Autor geht es um die Verhinderung von Justizjuristen mit rechter Gesinnung (durch Regelanfragen beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Schnüffelei im Internet) und um deren Entfernung aus dem Staatsdienst. Denn sie seien eine „Gefahr für das Ansehen und die Neutralität der Justiz“.
Dass dergleichen in der NJW erscheinen kann, befremdet, ist aber für den Zeitgeist bezeichnend. Dass die Grundbuchrichterin künftig in der Gerichtskantine besser nicht mehr erzählt, dass sie einmal (in ihrer Jugend) AfD gewählt hat, ist wohl bezweckt. Wie das mit den Grundrechten, insbesondere dem auf Meinungsfreiheit, vereinbar sein soll, fragt sich eigentlich; bei der AfD und den ihr affinen aber wohl nicht. Sie haben ihre Grundrecht verwirkt. Sie können sich ja ein ihnen gemäßes Land suchen, das ihnen politisches Asyl gewährt.
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In der NJW wird „aktuell“ mit Schlampigkeit übersetzt
Die verzweifelten Versuche der NJW mit der Internetgeschwindigkeit mitzuhalten und in „NJW-aktuell“ von einigermaßen frischen Urteilen zu berichten, lassen immer wieder die erforderliche Sorgfalt vermissen. In der aktuellen Ausgabe wird von der BGH-Entscheidung des VI-Zivilsenates zur Haftung des Linksabbiegers im Lichte des § 9 III 1 StVO und der Frage der Teilnahme der Sachverständigenkosten an der Quotierung unter der Überschrift „Versicherungsrecht“ berichtet.
Einspruch euer NJW
Bekanntlich hatte das OLG Hamm die Rechtsbeschwerden der StA Bielefeld gegen einige der „Massenfreisprüche von Herford“ wegen unzulässig erhobener Verfahrensrügen verworfen. Unter Bezugnahme auf die Presseerklärung des OLG Hamm bezeichnet die NJW von diesem Donnerstag im Teil „Aktuell“ die Rechtsbeschwerden als „Einsprüche“ und belegt damit einmal mehr, dass dieser Teil der NJW nicht den Anspruch erhebt, von der Fachwelt ernst genommen zu werden, was allerdings die Frage aufwirft, an wen sich „NJW-aktuell“ dann eigentlich wendet.
Niemand zweifle an PoliScanSpeed!
Wenn ein Partner und ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer großen internationalen Wirtschaftskanzlei in die Niederungen des zulässigen Umfangs bußgeldrichterlicher Kontrolle von Meßgeräten bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen einsteigen, und dies an prominenter Stelle in der NJW 2010, 2917 (Ergebnis: bei standartisiertem Meßverfahren nur ausnahmsweise und: „kein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, alle Einzeldaten der Meßdatei, mit denen sich der geräteinterne Rechenvorgang des Meßgerätes überprüfen läßt, offfenzulegen, um den Messvorgang detailliert zum Beweis der Richtigkeit des gewonnenen Meßergebnisses „nachrechnen“ zu können“ (a.a.O., S. 2920) und dabei eine Entscheidung des Amtsgerichts Dillenburg (DAR 2009, 715) auf’s Korn nehmen, fragt sich der verkehrsrechtlich interessierte Leser: cui bono? Hat etwa die NJW diesen Artikel motiviert (und wenn ja: warum?) oder ist einer der Autoren vielleicht mit einer genervten Bußgeldrichterin verheiratet oder ist der Artikel doch nur rein altruistisch im Sinne des Bestrebens, die Justiz vor vermeidbarer Belastung zu bewahren? Wer weiß das schon?
Nachtrag: In NJW-Aktuell 50, 14 berichtete eine Autorin wohlwollend über den ROLAND Rechtsreport eines renommierten Forschungsinstitutes, der von dem ROLAND-Rechtsschutzversicherer in Auftrag gegeben worden war, was man ihm auch anmerkte. Erst auf einen Leserbrief von Rechtsanwalt Schons aus Duisburg in der NJW 52/2010 mußte die NJW eingestehen, daß die Autorin Pressesprecherin der ROLAND-Rechtsschutzversicherung war und ist, was der NJW auch bekannt war. Der Hinweis auf ihre Tätigkeit sei „versehentlich“ unterblieben. 23.12.21010