Archiv für den Monat: Juli 2014

MPU für alle (VGH-Mannheim 10 S 1748/13)

Durch die Eilentscheidung des VGH Mannheim vom 15.01.14 wird es nun erstmals  nicht mehr nur europäischen sondern auch binnendeutschen Führerscheintourismus geben. Denn infolge dieser Entscheidung ist zur Beglückung und zur Arbeitsbeschaffung der Verkehrspsychologen für Baden-Württemberg nun geregelt, dass stets eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden muß, wenn durch den Strafrichter die Fahrerlaubnis alkoholbedingt entzogen war, also insbesondere auch in den Fällen folgenloser Trunkenheitsfahrt im Promillebereich zwischen 1,1 und 1,6 sowie bei relativer Fahruntüchtigkeit in Straßenverkehrsgefährdungsfällen, also auch u.U. deutlich unter 1 Promille BAK.
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Zur „Konfliktverteidigung“

Das Buch des Richters am Landgericht Passau Jürgen Heinrich Konfliktverteidigung im Strafprozess, für 59 € im Beck-Verlag erschienen, wurde im aktuellen Heft des Strafverteidigers von Ulrich Sommer rezensiert. Hieraus einige Auszüge: „Warum die bloße Ausübung des Prozeßgrundrechts der konfrontativen Befragung ohne weiteres mit dem Missbrauch dieses Rechtes gleichgestellt werden kann, lässt sich nur mit einer richterlichen Vorstellungswelt erfassen, die angesichts einer festgefügten Meinung konträr verlaufende Verteidigungsbemühungen als ebenso unsinnige wie unerträgliche Verlängerung eines Prozesses empfinden“ (S. 443). „In der Einseitigkeit der Problemaufbereitung in Kombination mit den Banalität der argumentativen Darstellung verhilft es richterlichem Lamento von den Tischen der Gerichtskantine zu literarischen Weihen“ (444). „Die Vorstellung, dass der gesamte Spruchkörper nach Beratung die einsame Anordnung des Vorsitzenden nicht teilt, scheint dem Autor fremd. Seine Erfahrung wird ihm vermittelt haben, wie Beisitzer und Schöffen funktionieren“ (444). „Bemerkenswert ist, dass die Zeit für reif  gehalten wurde, einen solchen umfassenden Frontalangriff auf Verteidigungsrechte zu formulieren“ (445). „… scheint die deutsche Richterschaft auf dem Weg, über den gesellschaftlichen Vertrauensvorschuss in die Justiz hinaus die allgemeine Anerkennung einer nicht zu hinterfragenden elitären Entscheidungsklasse einzufordern. Weitab von den Intentionen des Autors leistet das Buch einen Beitrag zur Phänomenologie des Rechtsmissbrauchs“ (445).