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MPU auch unter 1,6 Promille

Grundsätzlich kommt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in einmaligen Alkoholfällen nach der Fahrerlaubnisverordnung nur dann in Betracht, wenn die Alkoholmenge im Körper 1,6 Promille erreicht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in einem Urteil vom 17. März 2021 (3 C 3.20) entschieden, dass auch bei Werten zwischen 1,1 und 1,6 Promille eine MPU-Anordnung zulässig ist, wenn vom blutentnehmenden Arzt und/oder der Polizei bei der Kontrolle keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen feststellbar waren. Dies lasse auf hohe Alkoholgewöhnung schließen und damit sei eine hohe Rückfallgefahr indiziert.

Zur Querdenker-Demo (OVG Bautzen)

Schon am Wochenende hatte der sächsische Innenminister das OVG in Bautzen kritisiert, weil es die Querdenken-Demo in Leipzig erlaubt hatte. Gestern beschwerte sich der Oberbürgermeister Leipzigs in aller Öffentlichkeit darüber, dass das Gericht der Versammlungsfreiheit Vorrang vor dem Gesundheitsschutz eingeräumt habe. Er scheint zu meinen, daß letzterer stets vorgehe.
Allerdings sind die Grundrechte alle gleichrangig. Kollidieren sie, muß ein Ausgleich geschaffen werden. Dabei sind schwierige Abwägungsfragen zu beantworten. Der Ansatz des Gerichts ist daher völlig richtig. Überhaupt ist es gut zu wissen, daß die Gewaltenteilung wenigstens zwischen der Justiz und den übrigen Staatsgewalten funktioniert, wenn schon in den ewig währenden Zeiten der großen Koalition der Bundestag, das eigentliche Gesetzgebungsorgan, nur mehr Befehlsempfänger der Bundesregierung ist.
Auch in „Corona-Zeiten“ gilt das Grundgesetz und insbesondere die Grundrechte! Dankbar sollte man dafür sein, statt beckmesserisch.

Noch „gerechterer“ Straßenverkehr

Wenn es von der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur tönt, man werde im Rahmen der uns kurz bevorstehenden StVO-Novelle den Straßenverkehr noch sicherer, klimafreundlicher und gerechter (sic!) machen, verheißt dies für den Autofahrer nichts Gutes. Gerechtigkeit im so verstandenen Sinne bedeutet nichts anderes als härtere Sanktionen für Verkehrsübertretungen und was böte sich da mehr an als die Geschwindigkeitsüberschreitungen, denn Deutschland lässt es sich viel Geld kosten, weniger an Stellen, die dessen bedürfen, aber an Stellen, an denen sich das blitzen „lohnt“, entsprechende Messeinrichtungen vorzuhalten und mit gigantischen zentralen Bußgeldstellen und unzähligen Bußgeldrichtern ordentlich zuzulangen. Führte bislang eine Geschwindigkeitsüberschreitung erst bei mehr als 20 km/h zu einem Punkte in Flensburg soll dies nun bereits bei einer Überschreitung um mehr als 15 km/h der Fall sein. Dass besonders schmerzhafte einmonatige Fahrverbot soll danach innerorts bereits im Regelfall (und damit immer) bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h (bisher mehr als 30 km/h) und außerorts bei mehr als 25 km/h (bisher mehr als 40 km/h) verhängt werden. Die Bußgelder werden selbstverständlich ebenfalls erhöht, wenn auch maßvoll. Das ist es, was man in Berlin unter Gerechtigkeit versteht. Vielfahrer werden dies anders sehen.

Radikalenerlaß ante portas

Die NJW veröffentlichte am 16.04.20 einen Artikel von dem gewissermaßen aus Funk und Fernsehen hinlänglich bekannten Joachim Wagner. „Rechts“, „rechtsextrem“ u.a. wird synonym verwandt und insbesondere auch eine AfD-Mitgliedschaft und sogar AfD-„Affinität“ hierunter subsumiert. Ins Feld geführt wird ein Staatsanwalt, der „nach Recherchen der „Zeit“… 2018 eine Spende von 30 € an die Partei überwiesen“ habe (sic!). Dem Autor geht es um die Verhinderung von Justizjuristen mit rechter Gesinnung (durch Regelanfragen beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Schnüffelei im Internet) und um deren Entfernung aus dem Staatsdienst. Denn sie seien eine „Gefahr für das Ansehen und die Neutralität der Justiz“.
Dass dergleichen in der NJW erscheinen kann, befremdet, ist aber für den Zeitgeist bezeichnend. Dass die Grundbuchrichterin künftig in der Gerichtskantine besser nicht mehr erzählt, dass sie einmal (in ihrer Jugend) AfD gewählt hat, ist wohl bezweckt. Wie das mit den Grundrechten, insbesondere dem auf Meinungsfreiheit, vereinbar sein soll, fragt sich eigentlich; bei der AfD und den ihr affinen aber wohl nicht. Sie haben ihre Grundrecht verwirkt. Sie können sich ja ein ihnen gemäßes Land suchen, das ihnen politisches Asyl gewährt.

Stillstand der Rechtspflege

im Zuge der Corona-Krise und zahlreichen abgesagt Gerichtsterminen sowie überhaupt insgesamt nicht mehr zugänglichen Gerichtsgebäuden wird nun justizintern auch vom Stillstand der Rechtspflege (z.B. im Editorial der heutigen NJW), der in § 245 ZPO normiert ist, gesprochen. Im Gesetz heißt es: „Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustands das Verfahren unterbrochen.“. Die Befassung mit diesem Thema führt zu einem Spiegel-Artikel aus dem Jahre 1970 (!) von Gerhard Mauz (https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-43787183.html).
Auch die heutige Klage über schlechte Besoldung, zu viel Arbeit und zu schlechte Ausstattung im Jahre 2020 hört sich genauso an. Es scheint ein Wesensmerkmal der Justiz zu sein, über die Umstände, in denen man tätig ist, zu jammern aber: irgendwie funktioniert es doch. Und so wird es auch mit der Bewältigung der gegenwärtigen zusätzlichen Schwierigkeiten sein. Noch jedenfalls sind die wenigsten Justizangehörigen erkrankt oder gar verstorben. Schon gar nicht sind, wie es § 245 ZPO voraussetzt, die Arbeitsmittel und die gesamte für die Fallbearbeitung und Entscheidung notwendige Infrastruktur etwa gar zerstört, wie dies bei einem Krieg der Fall sein kann. Mit anderen Worten: Von einem Stillstand der Rechtspflege kann keine Rede sein, allenfalls von einer gewissen Stockung.