Archiv für den Monat: Februar 2016

Dem „Werkstattverweis“ auf den Grund gegangen.

Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall ist der Schädiger und sein Versicherer bekanntlich berechtigt, auf günstigere Reparaturmöglichkeit in sogenannten Referenzwerkstätten zu verweisen, wenn diese Werkstätten konkret benannt werden, einigermaßen in der Nähe des Geschädigten liegen und deren niedrigere Stunden Verrechnungssätze nicht auf, dem freien Markt nicht zugänglichen, Vereinbarungen zwischen dem Versicherer des Schädigers und diesen Werkstätten beruhen.

Dies ist dem Geschädigten nur dann nicht zuzumuten, wenn sein Fahrzeug noch ziemlich neu ist, nämlich allenfalls drei Jahre alt seit der Erstzulassung oder wenn er zwar ein älteres Fahrzeug hat, dieses jedoch nachweisbar lückenlos in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat scheckheftpflegen lassen.

Allerdings muss der Schädiger und sein Versicherer im Prozess nachweisen, dass die von ihr genannte Referenzwerkstatt qualitativ auch auf dem Niveau einer markengebundenen Fachwerkstatt zu arbeiten in der Lage ist. Weiterlesen

Warum man den Anwaltverein braucht und das Anwaltsblatt einfach haben muß!

Endgültig auf dem Niveau eines lokalen Service-Clubs (Rotarier in Marktheidenfeld, Lions in Meiningen usw.) angelangt: der Deutsche Anwaltverein:

Aus dem Anwaltsblatt 2016,162: „Immer beliebter: Gänseessen. Rund 70 Mitglieder des Saarländischen Anwaltvereins folgten der jährlichen Einladung zum traditionellen Gänseesen im November. Das Treffen fand in diesem Jahr im Parkhotel in Völklingen statt und erfreute sich wachsender Beliebtheit. Bereits zum 15. Mal lud der Saarländische Anwaltverein seine Mitglieder ein, um bei gutem Essen und nettem Rahmenprogramm Kontakte zu knüpfen, Neumitglieder kennen zu lernen und sich mit Kolleginnen und Kollegen auszutauschen.“

Super! Danke! Das musste jetzt aber wirklich einmal den -was weiß ich- 180.000 Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine in ganz Deutschland in aller Deutlichkeit gesagt werden! Anwaltsblatt, da weiß man, warum man es stets griffbereit hat.

 

Neues aus „Punkte in Flensburg“ (§ 4 VI Satz 4 StVG)

In Paragraf 4 des Straßenverkehrsgesetzes findet sich ja bekanntlich das sogenannte Fahreignungs-Bewertungssystem, vulgo: Punkte in Flensburg. Da steht, wofür es einen und wofür zwei Punkte gibt, wie lange die Dinger drin stehen bleiben und wann sie wieder rausfliegen. Da steht auch drin, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis bei vier oder fünf Punkten zu ermahnen hat, ihn bei sechs oder sieben Punkten zu verwarnen und dass es bei acht Punkten oder mehr zum Ende der Fahrerlaubniskarriere kommt. Im Falle einer Entziehung deswegen beträgt die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mindestens ein halbes Jahr und setzt unter anderem voraus, dass man durch das Nadelöhr der medizinisch-psychologischen Untersuchung geht. Ohne ein positives Gutachten wird die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dann zum Dauerzustand. Hoffentlich ist man beruflich nicht auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Das ist alles hinlänglich bekannt. Man sollte meinen, das reicht zur Gängelung ääh zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit aus; doch der Gesetzgeber hat sich eine neue Daumenschraube einfallen lassen. Sie findet sich in Paragraf 4 Abs. 6 Satz 4 Straßenverkehrsgesetzes und damit gut versteckt in einem Paragrafen, der sich im Schönfelder über drei Textseiten hinstreckt. Dort heißt es: Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz drei begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz drei ergebenden Punktestand. Was wollen uns diese Worte sagen? Weiterlesen