Archiv für den Monat: August 2016

Neues zur Anerkennung des „EU-Führerscheins“

Bekanntlich wird das kleinliche deutsche Fahrerlaubnisrecht durch die Rechtsprechung des EUGH eingeschränkt, soweit es der heiligen europäischen Kuh, der Freizügigkeit innerhalb EU-Europas, entgegensteht. Danach gilt die in einem Mitgliedsland erteilte Fahrerlaubnis ein für alle Mal, wenn diese nicht innerhalb einer Sperrfrist (oder eines Fahrverbotes) erteilt worden ist und das sogenannte Wohnsitzerfordernis eingehalten ist, der Fahrerlaunisinhaber also seit wenigstens 185 Tagen seines Wohnsitz im Ausstellerland hatte. „Zweifel“ deutscher Behörden stellen die Gültigkeit nicht in Frage. Diese bedürfen vielmehr unbestreitbarer Informationen aus dem Austellerland.
Solange der Traum der Verfechter des restriktiven Fahrerlaubnisrechts in Deutschland, nämlich bei Entziehung generell 10 Jahre Sperre zu verhängen und alsdann zu entscheiden, ob nicht bereits vorher die Gnade der Wiedererteilung zuteil wird, sich noch nicht erfüllt hat, müssen die Verwaltungsgerichte weiter hart daran arbeiten, die Rechtsprechung des EUGH zu untergraben. Und das geht so (OVG Koblenz-NJW 2016, 2052): Indiz für einen Wohnsitzverstoß ist die alleine melderechtliche Information über den Wohnsitz aus dem Ausstellerland bei zugleich beibehaltenem Inlandswohnsitz mit der Folge der deswegen zulässigen Gesamtschaubetrachtung, also auch unter Einbeziehung von aus dem Inland herrührenden Informationen.
Irgendwie war ja klar, dass die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterworfenen Verwaltungsgerichte nur schwer damit zurecht kommen, vorhandene Informationen aus dem Inland einfach ausblenden. Dass die hier gefundene „Lösung“ die souveränen Hoheitsrechte des Ausstellerlandes infrage stellt ebenso wie mit den Grundzügen der Rechtsprechung des EuGH zur Freizügigkeit kaum zu vereinbaren ist, who cares?
Einstweilen allerdings, bis der EuGH auch diese Facette der deutschen Verirrungen im Fahrerlaubnisrecht beseitigt hat, gilt: wer im europäischen Ausland eine Fahrerlaubnis erwirbt, sollte seinen Wohnsitz vollständig und d.h. auch melderechtlich vollständig in dieses Land verlegen.

Die Oberstaatsanwältin oder: mit wem man es so zu tun hat im Gerichtssaal

Während einer unterbrochenen Sitzung des 17. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt beliebte es mir, die mir persönlich nicht bekannte Sitzungsvertreterin der Anklagebehörde mit „Frau Staatsanwältin“ anzusprechen und sogleich zur Sache zu kommen. Ich kam nicht weit. Nach so ca. 2-3 Sätzen entgegnete sie: „Oberstaatsanwältin!“ und blickte dabei eisig drein.
Ich sagte: „Ach so, wir waren uns ja nicht vorgestellt worden“.
Sie: „Sie könnten ja vorher fragen, mit wem sie es zu tun haben, wenn sie jemanden ansprechen!“
Ich: „Ich werde Sie nie wieder ansprechen“.

Wie man wohl behandelt wird, wenn man ihr als Angeklagter begegnet?
Und wer prüft eigentlich die charakterliche Eignung von Staatsanwältinnen und Oberstaatsanwältinnen? Und wenn dies nicht geschieht: warum nicht? Mit solchen Gedanken verließ ich heute fünf Minuten nach dem kurzen Dialog die inzwischen geschlossene Sitzung.