Bisher war (nur) die Benutzung des Handys beim Autofahren verboten, soweit dieses „aufgenommen oder gehalten“ werden mußte. Am 27.11.17 tritt die Neufassung des § 23 StVO in Kraft mit Bußgeldern von 55 € (Radfahrer!) bis 200 € und einmonatigem Regelfahrverbot bei Verstößen mit Gefährdung und/oder Sachbeschädigung. Aber auch im „Normalfall“ sind es 100 € und 1 Punkt im FAER in Flensburg. Betroffen sind nun alle „elektronischen Geräte“ einschließlich Navi und sonstigen Geräten (Laptop) außer dem reinen Autoradio, auch fest eingebaute. Verboten ist nicht mehr nur noch das Aufnehmen und Halten sondern auch (bei fest eingebauten Geräten) die mehr als nur kurze Blickzuwendung.
Der Tatnachweis wird in diesen Fällen allerdings schwer zu führen sein.
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Nochmals: Handyverbot im Auto
§ 23 I a StVO verbietet das Handytelefonieren im Auto. Wer auf dem Standstreifen der Autobahn anhält (eigentlich keine gute Idee) und den Motor anläßt, um so zu telefonieren, wäre besser weitergefahren. Das Anhalten nützt nämlich insofern nichts, als es in diesem Fall trotzdem ein Verstoß gegen das Handyverbot ist, weil der Motor läuft (OLG Düsseldorf-NJW Spezial, 2008, 715).
Handyverbot II
Womit sich die Justiz so beschäftigt, dank so toller Gesetze wie dem Handyverbot beim Autofahren (§ 23 I a StVO): Ein Autofahrer hatte das in einer Vorrichtung am Amaturenbrett befindliche Handy mittels sogn. „Headset“ über eine sogn. „Bluetooth“-Verbindung benutzt. Um besser zu verstehen, drückte er das „Headset“ mit einer Hand an das Ohr. In freier Auslegung der Verbotsvorschrift wurde er vom Amtsgericht sogar dafür zu 40 € und 1 Punkt in Flensburg verurteilt. Ein wenig Verständnis muß man für den Amtrichter ja haben, dafür, daß er den Überblick verliert. Angeblich lenkt Telefonieren im Auto ja ab und wenn man dann noch eine Hand an das Ohr nimmt, um das sogn. „Headset“ festzuhalten, wo ist da dann noch der Unterschied zum das-Handy-gleich-selbst-an-das-Ohr-halten?
Der Unterschied ist, daß es halt nicht das Handy selbst ist. Das verstehe wer will, aber so hat es der Gesetzgeber halt geregelt. Das OLG Stuttgart hat den Betroffenen freigesprochen (NJW 2008, 3369).
Verstoß gegen Handyverbot auch bei Nutzung als Navigationsgerät
Das OLG Köln (NJW 2008, 3368) hat entschieden, daß die Nutzung des Handys im Auto auch dann ein Verstoß gegen § 23 I a) StVO ist, wenn es nicht zum Telefonieren oder zum Versenden von SMS dient, sondern zum Navigieren. Das bedeutet 40 € und 1 Punkt in Flensburg. Hoffentlich ist es nicht genau der 18., mit dem „der Lappen“ weg ist.
Dadurch wird die gesetzliche Verbotsvorschrift immer absurder. Das mobile Navigationsgerät, das nicht in ein Handy integriert ist, zu bedienen, ist nicht verboten. Ebensowenig alle anderen ablenkenden Tätigkeiten, die man so während der Fahrt macht, wie sich sinnlos im Menü eines „I-Drive“ verirren, die CD im Handschuhfach auf der Beifahrerseite wechseln, die heruntergefallene Zigarette im Fußraum suchen, mittels Spurhalte- und Abstandsassistent sowie Tempomat mal kurz nach hinten klettern, um dort ein Nickerchen zu machen oder auf dem bequemen Rücksitz Akten lesen. Alles erlaubt, wenn nix passiert, zumindest aber nicht explizit verboten und mit Punkten in Flensburg bewehrt. So ein Quatsch!