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Noch „gerechterer“ Straßenverkehr

Wenn es von der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur tönt, man werde im Rahmen der uns kurz bevorstehenden StVO-Novelle den Straßenverkehr noch sicherer, klimafreundlicher und gerechter (sic!) machen, verheißt dies für den Autofahrer nichts Gutes. Gerechtigkeit im so verstandenen Sinne bedeutet nichts anderes als härtere Sanktionen für Verkehrsübertretungen und was böte sich da mehr an als die Geschwindigkeitsüberschreitungen, denn Deutschland lässt es sich viel Geld kosten, weniger an Stellen, die dessen bedürfen, aber an Stellen, an denen sich das blitzen „lohnt“, entsprechende Messeinrichtungen vorzuhalten und mit gigantischen zentralen Bußgeldstellen und unzähligen Bußgeldrichtern ordentlich zuzulangen. Führte bislang eine Geschwindigkeitsüberschreitung erst bei mehr als 20 km/h zu einem Punkte in Flensburg soll dies nun bereits bei einer Überschreitung um mehr als 15 km/h der Fall sein. Dass besonders schmerzhafte einmonatige Fahrverbot soll danach innerorts bereits im Regelfall (und damit immer) bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h (bisher mehr als 30 km/h) und außerorts bei mehr als 25 km/h (bisher mehr als 40 km/h) verhängt werden. Die Bußgelder werden selbstverständlich ebenfalls erhöht, wenn auch maßvoll. Das ist es, was man in Berlin unter Gerechtigkeit versteht. Vielfahrer werden dies anders sehen.

Noch mehr Fahrverbote, noch mehr Punkte

Die Sanktionen der Bußgeldkatalogverordnung werden wieder einmal verschärft. Zukünftig wird bereits bei Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 15 km/h ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen (bisher ab 21 km/H).
Innerorts wird zukünftig regelmäßig ein einmonatiges Fahrverbot verhängt bei mehr als 21 km/h zuviel (bisher 31 km/h). Außerorts bereits bei 26 km/h zu schnell (bisher 41 km/h).
Gründe hierfür gibt es nicht. Die Verkehrssicherheit kann es nicht sein. Noch nie gab es so wenig Verkehrstote wie 2019. Dann aber gibt es gar keine Sachgründe, die die Verschärfung allenfalls gerechtfertigt hätten. Was bleibt dann noch? Das ist halt Politik. Wenn schon kein totales Tempolimit, dann aber wenigstens die rote Karte für „Raser“. Das Auto und sein Fahrer haben es schwer in Deutschland 2020. Sie stehen auf der falschen Seite. Sind nicht mehr politisch korrekt. Niemand traut sich, sich öffentlich zu bekennen. „Freude am Fahren“, das war einmal. Heute ist es einem peinlich. In diesem Klima gedeihen Verbote, drakonische Strafen, das Schröpfen des Autofahrers. Wer sich wehrt, ist eine Umweltsau. Mindestens. Also: Klappe halten!

Die blaue Plakette

Nein, die blaue Plakette hat nichts mit der blauen Lagune, dem blauen Reiter oder der blauen Stunde zu tun, es ist einfach nur ein bemerkenswertes neues Instrument, mit welchem wohl bereits in weniger als einem Jahr diejenigen Verkehrsteilnehmer von der Einfahrt in Innenstädte abgehalten werden sollen, deren Dieselfahrzeuge nicht die Euro-6-Norm erfüllen. Dies sind nach dem Vernehmen viele Millionen Kraftfahrzeuge, die mitunter gerade einmal erst ein Jahr alt sind.
Das dergleichen der Verkehrsfähigkeit solcher Fahrzeuge und ihrem Werterhalt wenig dienlich sein dürfte, bedarf keiner besonderen Begründung. Eher schon, dass sich die sogenannten Bürger enteignungsgleiche Eingriffe in dieser Dimension offensichtlich widerstandslos bieten lassen. Wie dem auch sei; folgendes zur Beruhigung: schon vor ungefähr acht Jahren hatte ich darauf hingewiesen, dass es aus Rechtsgründen ziemlich egal ist, ob man mit gültiger Feinstaubplakette in eine Umweltzone einfährt. Wer ein Bußgeld trotzdem zahlt, ist selber schuld. Außerdem: mit der sogenannten Punktereform zum 1. Mai 2014 hat man „großzügigerweise“ für die Zukunft davon abgesehen, einen derartigen Verstoß auch noch mit Punkten in Flensburg zu bedenken. Daher: behaltet euren Diesel! Lasst euch nicht von der Umweltministerkonferenz tyrannisieren! Tut etwas für die Nachhaltigkeit. Dies dient der Umwelt mehr als das neueste NOX-Vermeidungs-Projekt und die blaue Plakette.

Im Bußgeldverfahren zwar keinen Pflichtverteidiger, dafür aber den Führerschein behalten

Der 57-jährige Berufskraftfahrer hatte im Fahreignungsregister bereits sieben Punkte angesammelt. Anfang 2015 hatte er sich vor dem Bußgeldrichter in Mannheim erneut wegen eines punktebewehrten Verkehrsverstoßes zu verantworten. Es ging um einen Ladungssicherungsverstoß. Der Bußgeldrichter war zwar verurteilungwillig, konnte sich jedoch hierzu nicht „durchringen“ und holte daher außerhalb der Hauptverhandlung ein technisches Sachverständigengutachten ein. Als dieses vorlag, schien das Schicksal des Betroffenen besiegelt, ihm die Verurteilung sicher, ebenso wie die unweigerliche Fahrerlaubnismaßnahme, nämlich Entziehung derselben. Weiterlesen

Neues aus „Punkte in Flensburg“ (§ 4 VI Satz 4 StVG)

In Paragraf 4 des Straßenverkehrsgesetzes findet sich ja bekanntlich das sogenannte Fahreignungs-Bewertungssystem, vulgo: Punkte in Flensburg. Da steht, wofür es einen und wofür zwei Punkte gibt, wie lange die Dinger drin stehen bleiben und wann sie wieder rausfliegen. Da steht auch drin, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis bei vier oder fünf Punkten zu ermahnen hat, ihn bei sechs oder sieben Punkten zu verwarnen und dass es bei acht Punkten oder mehr zum Ende der Fahrerlaubniskarriere kommt. Im Falle einer Entziehung deswegen beträgt die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mindestens ein halbes Jahr und setzt unter anderem voraus, dass man durch das Nadelöhr der medizinisch-psychologischen Untersuchung geht. Ohne ein positives Gutachten wird die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dann zum Dauerzustand. Hoffentlich ist man beruflich nicht auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Das ist alles hinlänglich bekannt. Man sollte meinen, das reicht zur Gängelung ääh zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit aus; doch der Gesetzgeber hat sich eine neue Daumenschraube einfallen lassen. Sie findet sich in Paragraf 4 Abs. 6 Satz 4 Straßenverkehrsgesetzes und damit gut versteckt in einem Paragrafen, der sich im Schönfelder über drei Textseiten hinstreckt. Dort heißt es: Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz drei begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz drei ergebenden Punktestand. Was wollen uns diese Worte sagen? Weiterlesen

(Verwaltungsrechtliche) Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Wird die Fahrerlaubnis vom Strafgericht entzogen, so beträgt die Mindestsperrfrist, innerhalb deren die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, 6 Monate. Die Fahrerlaubnis kann aber gem. § 3 StVG auch von der Fahrerlaubnisbehörde selbst entzogen werden, z.B. wegen Drogenkonsums oder wegen mindestens 8 Punkten in Flensburg (Fahreigungsregister). Diese verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung führt grundsätzlich nicht zu einer Sperrfrist. Ausnahme ist gem. § 4 X, V S.1 Nr. 3 StVG die Entziehung wegen zu vieler Punkte in Flensburg. Hier gilt eine sechsmonatige Sperre.

Die Flensburg-Reform

Nix genaues weiß man noch nicht, aber manches deutet sich bereits an:
Die Tilgungshemmung durch Neueintrag, durch Tattagprinzip und Überliegefrist vom „Bürger“ kaum noch zu durchschauen, wird sterben. Statt dessen werden schwere Verstöße nach drei und weniger schwere nach zwei Jahren getilgt.
Es gibt keine Punktespreizung von 1-7 mehr. Nur noch entweder einen für grobe Verstöße und zwei für’s noch gröbere. Was dann wo rein gehört, da wird es spannend. Und Ultimo ist dann bei 8 Punkten. Dann ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bisher sind es 18, aber heute bekommt man „schnell“ (im wahrsten Sinne des Wortes) ‚mal 3 für Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße, „braucht“ also „nur“ 6 Mal in fünf Jahren so aufzufallen und verliert die Fahrerlaubnis, die nur mit erfolgreichem MPU-Gutachten wieder neu erteilt wird. Das trifft sehr oft Berufskraftfahrer, natürlich nicht: die selten fahrende Triefnase und den Linke-Spur-Schleicher. Deshalb hört sich die Ramsauer-Reform für Flensburg für’s Erste ganz gut an. Weiterlesen

Frankfurt nur noch mit grüner Plakette

Seit gestern ist Frankfurt, neben Leipzig und einigen „Städten“, vornehmlich im deutschen Süd-Westen, deren Namen man jetzt erstmals zur Kenntnis nimmt, nur noch mit grüner Umweltplakette befahrbar. Über die bußgeldrechtlichen Folgen bei Verstoß hatte ich hier und hier schon hingewiesen (zusammenfassend: wer zahlt und den Punkt in Flensburg hinnimmt, ist selber schuld).
Wenn ich an den Mercedes denke, den ich 2002 als Neuwagen für rd. 47 T€ gekauft hatte, einen Diesel, der sicher immer noch tadellos seinen Dienst täte, wenn nicht auch er der Plakettenverordnung zum Opfer gefallen wäre, dann kommt mir das Grausen. Er hatte nur eine gelbe Plakette. Ausgesperrt in Frankfurt. Ein gerade einmal neun Jahre alter Wagen Marke „Premium“. Wie fehlgeleitet muß Politik sein, die so etwas verordnet.  Und wie  unverbesserlich untertänig die Bürger, die sich so kalt enteignen lassen.
Daher: rein nach Frankfurt, auch ohne die grüne Plakette! Das ist unsere Art zu protestieren.

Das lange Gedächtnis Flensburgs – Tilgungsfristen

Die Regelungen über die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) sind zumindest hinsichtlich der Tilgungshemmung durch Vornahme weiterer Eintragungen auf dem Prüfstand. Schon der Verkehrsgerichtstag hatte vor einigen Jahren eine Reform angemahnt, die sich jetzt anbahnt. Diese Regelung erscheint besonders unbillig bei Berufskraftfahrern; Zum einen, weil diese „viel unterwegs“ sind und somit einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, sich ordnungswidrig zu verhalten und/oder dabei „erwischt“ zu werden; zum anderen, weil die ultimative Folge des Langzeitgedächtnisses von Flensburg, der Entzug der Fahrerlaubnis (bei 18 Punkten) mit den üblichen Folgen (Mindessperre für die Wiedererteilung 6 Monate und nur bei „Bestehen“ einen MPU-Begutachtung, hier besonders hart trifft.
Daher zur Erinnerung die Rechtslage bei der Tilgung de lege lata:
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Punkte in Flensburg für’s Falschparken?

Es gibt zwar eine Anlage 13 zu § 40 FeV die regelt, wofür es wieviele Punkte im Verkehrszentralregister gibt. Am Schluß steht: 1 Punkt gibt es für alle übrigen OWis, die vorher nicht seitenweise aufgezählt worden sind. Nicht übersehen sollte man aber § 28 III Nr. 3 StVG. Danach gibt es nämlich Punkte für alle Verkehrs-OWis nach § 24 StVG, Hauptsache: mindestens 40 € hat das Bußgeld betragen. Damit haben auch läppische Verkehrsverstöße, z.B. Falschparken, die Chance, richtig weh zu tun. Wenn die Bußgeldbehörde oder -nach Einspruch- das Gericht auf 40 € erhöht, etwa wegen haufenweise Voreintragungen. Mitunter weiß der Richter gar nicht, was er da tut, daß es vielleicht der entscheidende Punkt zum „alle 18“ und damit zum Entzug der Fahrerlaubnis gewesen ist.