Nach der Entscheidung des BGH vom 29.4.09 (NJW 2009, 2463) ist die heimliche Raumüberwachung eines Besuchsraums in der U-Haft nicht schlechterdings unzulässig; die gewonnen Erkenntnisse waren im entschiedenen Fall jedoch wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens unverwertbar.
Der Beschuldigte saß wegen Mordverdachts in U-Haft. In den abgehörten Gesprächen bestätigte er seiner Ehefrau, daß das Opfer tot sei und bat sie, ihm ein Alibi zu verschaffen. Das Gespräch war vermeindlich unüberwacht.
Auch aufgrund der Erkenntnisse aus diesem Gespräch wurde der Angeklagte wegen Mordes verurteilt. Der BGH hob das Urteil daher auf und stellte fest, daß der Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darin bestehe, daß niemand gezwungen werden dürfe, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare).
Nemo tenetur im Besuchsraum der U-Haft
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