In BGBl 2019, 530 vom 3.5.19 ist das „Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz-StaFamG)“ veröffentlicht worden.
Fein! So zielgenau wie Wilhelm Tell auf der Rütliwiese? Oder auf der öffentlichen Bedürfnisanstalt für Männer?
Archiv des Autors: Achim Flauaus
Dieselfahrverbote sind Wahnsinn!
Es ist schon erstaunlich, wenn auf die zutreffende Wertung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht (Überschrift) die Antwort des Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins Schellenberg in einer Distanzierung besteht. Hier begegnen sich (wie heute so oft) zwei Zeiterscheinungen in der aktuellen öffentlichen „Auseinandersetzung“, der Dogmatismus und die politische Korrektheit. Ersterer: Dieselfahrverbote sind natürlich Wahnsinn, aber wer das ausspricht, könnte ja auch gleich behaupten, der Kaiser habe gar keine Kleider an. Zweitere: nach Ewer hat(te, Schellenberg ist vor 3 Wochen zurückgetreten) der DAV wieder einen Präsidenten, der sich politisch eher links und damit im Einklang mit dem Mainstream positioniert hatte. Dessen Erkennungszeichen sind: man ist gegen „Rechts“ und gegen „Rassismus“. Das ist zwar hierzulande praktisch jeder, wichtig ist aber, dass man diese „Gesinnung“ weithin sichtbar wie eine Monstranz vor sich her trägt. Und dass auch Diesel im Rahmen dieser Sprachregelung „böse“ sind, hat sich inzwischen so herausgebildet. Die „Freitag-für-die-Zukunft-Demos“ zeigen das beispielhaft. Wer aber seinen Verstand gebraucht, wird vom Diesel nicht lassen. Er ist, seitdem er als Turbodieseldirekteinspritzer 1987 im Fiat Croma (!) debütierte, die wichtigste Innovation in der Automobielentwicklung der letzten Jahrzehnte. Denn er ist einzigartig ressourcenschonend (1000 km mit einem 50 Litertank im BMW 320d) und trotzdem schnell. Wer das aufgibt, muss wahnsinnig sein!
Landgericht Darmstadt tut sich wichtig oder: wenn der Schwanz mit dem Hund wackeln will
Die sogenannter fiktiver Schadensberechnung, also Geld statt Wiederherstellung einer beschädigten Sache fußt gesetzlich auf Paragraf 249 Abs. 1 Satz 2 BGB. Praktisch wird bei einem Autounfall ein Kostenvoranschlag eingeholt oder ein Schadensgutachten vorgelegt und der Schädiger und sein Versicherer hat die Wiederherstellungskosten ohne Mehrwertsteuer zu ersetzen. Was der geschädigte mit dem Geld macht, ist seine Angelegenheit. Nachdem der Bundesgerichtshof am 22. Februar 2018 in einer Baumängelsache entschieden hat, dass wegen des Bereicherungsverbotes der Schädiger nur entweder die konkreten Mängelbeseitigungskosten geltend machen könne oder den Betrag, um den seine Bausache aufgrund von Mängeln im Wert gemindert ist, gab es Diskussionen dazu, ob dies womöglich nicht nur, wie vom BGH entschieden, für das Werkvertragsrecht gelten könnte sondern eventuell auch für das Kaufrecht.
Dass allerdings auch im Deliktsrecht die sogenannte fiktive Schadensberechnung zu beerdigen sei, da musste erst das Landgericht Darmstadt kommen, um zu diesem Rundumschlag auszuholen. So hat die 23. Zivilkammer es nämlich am 5. September 2018 unter dem Aktenzeichen 23 O 386/17 entschieden. Bei Haufe kann man lesen, wie schrecklich uneinsichtig der dortige Kläger gewesen sei und einfach im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der fiktiven Abrechnung festgehalten und die Hinweise des Landgerichts Darmstadt ignoriert habe. Unglaublich! Die Klage hat man natürlich abgewiesen. Hierzu fühlt man sich in Darmstadt berechtigt. Gefolgschaft wird dem Bundesgerichtshof nicht geschuldet! Wahrscheinlich weiß man auch schon, dass der zuständige Zivilsenat beim Oberlandesgericht Frankfurt mit Sitz in Darmstadt ebenfalls Lust hat, Schwanz zu spielen und mit dem Hund zu wackeln. Rechtsfortbildung von unten nach oben. Man meint, dies sei rechtspolitisch geboten. Es gebe zu viele Betrügereien bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen. Dabei kann man nur aus der Nabelschauperspektive auf diesen Gedanken kommen, weil Gerichte nun einmal mit überdurchschnittlich vielen problematischen Fällen befaßt sind, während der redliche Unfallgeschädigte regelmäßig keine Gerichte bemühen muss. Die höhnische Rechtsprechung aus Darmstadt kann man eigentlich nur noch zusammenfassen mit: wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen. Karlsruhe muss es richten.
Fahrverbote in Frankfurt? Immer schön locker bleiben!
Abgesehen davon, dass man sich fragt, warum eigentlich ein Verwaltungsgericht in Wiesbaden über Fahrverbot in Frankfurt entscheidet (hat Frankfurt nicht einmal ein Verwaltungsgericht?); noch einmal was die Entscheidung bedeutet und vor allem was sie nicht bedeutet: sie bedeutet nicht, dass ab Februar 2019 alle Euro-vier-und-schlechter-Fahrzeuge nicht mehr in die Stadt fahren dürfen. Sie bedeutet nicht, dass ab September 2019 alle Euro-fünf-und schlechter-Fahrzeuge nicht mehr in die Stadt fahren dürfen. Sie bedeutet lediglich, dass die Stadt Frankfurt verpflichtet ist, im Stadtgebiet die EU-Grenzwerte für NOX und sonstige Schadstoffe einzuhalten. Wenn es nicht anders möglich ist, dann halt eben auch mit einem Fahrverbot. Ein solches kann natürlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht über das gesamte Stadtgebiet gelegt werden, auch wenn es der Deutschen Umwelthilfe wahrscheinlich so am liebsten wäre. Betroffen werden einzelne Straßen sein, wie wir dies auch schon andernorts erleben. Vielleicht werden aber auch gar keine Fahrverbote verhängt, denn die Hysterie wird viele bis zum September 2019 zum Umstieg veranlassen was dann die NOX-Werte entsprechend reduziert (und beim Umstieg auf Otto-Motoren die CO2-Belastung entsprechend erhöht aber: so what?). Hoffnung keimt auch in Bezug auf die Hardware-Nachrüstung, denn durch derartige Richtersprüche wächst der Druck auf Politik und Industrie. Schließlich bleibt es, wie in der guten alten Zeit der Plakettenverordnung, dabei, dass ordnungswidrig sich nur der verhält, der ein von einem Fahrverbot betroffenes Fahrzeug in die Verbotszone einfährt. Mit Kontrollen dürfte jedoch (weil anders praktisch kaum möglich) allenfalls im ruhenden Verkehr zu rechnen sein; im Rahmen dessen allerdings ist der Fahrer, der das Fahrzeug eingebracht hat, regelmäßig nicht festzustellen. Es bleibt also bei dem Motto: immer schön locker bleiben.
Der Abstand zum Vorausfahrenden
Eigentlich ist es ganz einfach. Laut § 4 StVO muß man hinter dem Vorausfahrenden anhalten können, wenn er plötzlich bremst, was der aber nicht ohne zwingenden Grund darf. Die Bußgeldkatalog-Verordnung hat daraus in den Nummern 12.5 bis 12.7.5 ein Monster gemacht. Ein Bußgeld von mindestens 75 € und ein bis zwei Punkte im FAER und ein Fahrverbot bis zu drei Monate erhält man, abgestuft nach Geschwindigkeiten zwischen 80 und 100 km/h und solchen über 100 km/h, bei Abstandsverkürzungen von mindestens „5/10 des halben Tachowertes“.
Dem Fahrzeugführer wird also abverlangt, aus der gefahrenen Geschwindigkeit, nehmen wir beispielsweise 137 km/h, zunächst den „halben Tachowert“ zu ermitteln, im Beispielsfall 68,5, und daraus einen Bruch zu bilden, was bei „5/10“ möglich erscheint, es sind halt 34,25 m. 4/10, 3/10 und 2/10 zu ermitteln erscheint mir schwerlich machbar. Erschwerend kommt hinzu, dass die Geschwindigkeit ja nicht fixiert ist sondern sich permanent ändert. Eben fährst du 137, dann 148 und dann wieder 119, vielleicht auch nur 80, wodurch sich der ganze Bezugsrahmen ändert. Und: kennt jemand ein Auto mit digitaler Abstandanzeige, was die Ermittlung des zulässigen Mindestabstandes eventuell erleichtern würde? Nein, sowas gibt es nicht.
Wäre aber nötig, denn wer kann schon sagen, in welchem Abstand er zum Vorausfahrenden fährt? Abgesehen davon, dass sich der Abstand eh ständig ändert, mangelt es uns an der Fähigkeit, Entfernungen zu schätzen und dies in verläßliche Angaben umzuwanden. Derselbe Abstand ist beim einen Zeugen „vielleicht 100 m“ und beim anderen „vielleicht 10 m“.
Zurück zum Beispiel. Fährt man mit besagten 137 km/h und der Abstand zum Vordermann beträgt 20,50 m, also mehr als vier Fahrzeuglängen, geht man 1 Monat zu Fuß, zahlt 160 € und 2 Punkte im FAER kommen erschwerend hinzu, die 5 Jahre lang nicht getilgt werden. Das alles, obwohl man gar nicht weiß, wie schnell man fährt, wie groß der Abstand zum Vordermann ist und welchen Mindestabstand man einhalten muß. Hingegen weiß man sicher, dass man problemlos hinter dem bremsenden Vordermann hätte anhalten können. Das kann nicht richtig sein, denn niemand darf vom Recht über das Maß hinaus gefordert werden, was er zu leisten imstande ist.
Inzwischen wird auf der schnurgeraden BAB 5 zwischen Darmstadt und Frankfurt (8streifig) der Abstand gemessen. Im dichten Kolonnenverkehr!
Der Bußgeldrichterin am zuständigen Amtsgericht Groß-Gerau entlockt das keine Bedenken. Sie beruft sich auf das OLG Frankfurt.
Deutsche Umwelthilfe
Ebensowenig wie es Zweck der Deutschen Krebshilfe ist, dem Krebs zu helfen, hilft die Deutsche Umwelthilfe der Umwelt.
Die Untreue der Politik
Weshalb die strafrechtliche Untreue auf gegenwärtiges politisches Handeln nicht angewendet wird, ist eigentlich unverständlich. Die mittels Steuern und Abgaben vorhandenen Mittel indes nur unzureichend in die Erhaltung der öffentlichen Infrastruktur zu „investieren“ dürfte kaum dem Willen derer entsprechen, die selbige bereitgestellt haben. Der Verfall der öffentlichen Straßen, die Funktionsunfähigkeit militärischen Geräts, der desaströse Zustand öffentlicher Bildung, um nur einige augenfällige Beispiele zu nennen, kann der Politik, die dies zulässt, obgleich es vermeidbar wäre, nicht erlaubt sein. Gar nicht zu reden vom Verfall öffentlicher Infrastruktur, die im Verborgenen stattfindet, nehme man nur Versorgungseinrichtungen, Leitungsnetze usw. Das Volksvermögen schwindet rapide, weil es nicht erhalten und gepflegt wird. Man lebt von der Substanz, wie in Kuba oder der DDR. Dort war der Mangel aber systembedingt. Hier sind die Mittel vorhanden, werden aber anderweitig verpulvert. Das sind gewiss politische Entscheidungen, aber heißt das, dass die Politik alles darf, was offensichtlich nicht im Sinne des Souveräns ist?
Diesel, Politik und Panik
Dass der Diesel seit der Implantierung des TDI im Fiat Croma 1987 ein mehrheitsfähiger Antrieb im PKW ist, war praktisch drei Jahrzehnte lang unstreitig. Dass er ein NOX-Problem hat, ist auch schon eine Weile bekannt. Dass das Problem nun nicht die Welt aus den Angeln hebt und außerdem auch weitgehend behebbar ist, sollte auch klar sein. Das wird ja auch an der gestrigen Entscheidung des BVerwG deutlich. Denn es wurde nicht etwa ein Fahrverbot -besser: Verkehrsverbot- für ältere Diesel angeordnet; lediglich die Möglichkeit hierfür wurde den Kommunen gegeben, aber nur als ultima ratio, wenn also andere, mildere Mittel nicht reichen, um die verbindlichen NOX-Grenzwerte einzuhalten. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit werden nicht, wie nach der Plakettenverordnung, ganze Innenstädte von Verkehrsverboten betroffen sein, sondern nur einzelne Straßen bzw. Straßenabschnitte und auch nur solange und soweit die Grenzwerte überschritten werden. Weiterlesen
BRAK wünscht ein sPANNEndes neues Jahr (sic!)
In der heute zugestellten ersten Ausgabe der BRAK-Mitteilungen nach dem vergeigten beA-Start besitzt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Ekkehart Schäfer in seiner üblichen Einleitung („Akzente“) die Chuzpe, das alte und neue Jahr mit den Attributen „turbulent“ und „spannend“ zu versehen und uns, den verkammerten Mitgliedern, allen Ernstes zumindest letzteres auch für das Jahr 2018 zu wünschen.
Die beA-Pleite wird nur am Rande gestreift, weil dazu „schon viel geschrieben“ worden ist.
Man traut seinen Augen kaum! Als Politiker wäre der Mann tot, also „politisch“. Als Kammerpräsident kann man sich das wohl erlauben. Aber die Anwaltschaft hat die Kammer und den Präsident derselben, den sie verdient.
P.S.: auch heute in der Post: die Rechnung der Kammer Frankfurt, um 29,00 € p.a. erhöht wg. „beA-Umlage“.
Strate über Strafverteidiger
„Das liegt zum einen an den Strafverteidigern. Kampfesgeist zeigen sie vor allem auf dem einmal im Jahr stattfindenden Strafverteidigertag. An diesen zwei Tagen gilt den Freiheitsrechten des Beschuldigten das große Wort. Die restlichen 363 Tage des Jahres hingegen werden in kleinlauter Geschäftigkeit zugebracht. Mit Wiederaufnahmen lässt sich eben kein Geld verdienen.“
Gerhard Strate, Stimme der Unschuldigen, NJW vom 14.12.2017 (Nr. 51), Seite 7