Vor vier Jahren wurde mit § 315d I Nr. 3 StGB die Strafbarkeit des „Einzelrasers“ begründet. Danach macht sich strafbar, „wer als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Geregelt ist das in dem Paragraf, der verbotene Kraftfahrzeugrennen (!) unter Strafe stellt.
Dass die unbestimmte und konturenlose Gesetzesnorm auch ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko für diejenigen birgt, die sich in Spielstraßen oder auf Gehwegen modern und politisch korrekt elektrisch auf zwei Rädern mit „Höchstgeschwindigkeit“ fortbewegen und hierbei keine Rücksicht auf alte und/oder gebrechliche Fußgänger oder auf Kinder nehmen, ist bislang noch nicht ins Bewusstsein gedrungen.
Die Folgen können allerdings weitreichend sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden einmal auf diese Idee verfallen. Neben einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren steht ein vielfältiges Instrumentarium zur Verfügung, nämlich die obligatorische Eintragung von mindestens 2 Punkten im Fahreignungsregister, die Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des benutzten Kraftfahrzeuges.
Strafbarer Pedelec- und E-Scooter-Fahrer
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