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Strafbarer Pedelec- und E-Scooter-Fahrer

Vor vier Jahren wurde mit § 315d I Nr. 3 StGB die Strafbarkeit des „Einzelrasers“ begründet. Danach macht sich strafbar, „wer als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Geregelt ist das in dem Paragraf, der verbotene Kraftfahrzeugrennen (!) unter Strafe stellt.
Dass die unbestimmte und konturenlose Gesetzesnorm auch ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko für diejenigen birgt, die sich in Spielstraßen oder auf Gehwegen modern und politisch korrekt elektrisch auf zwei Rädern mit „Höchstgeschwindigkeit“ fortbewegen und hierbei keine Rücksicht auf alte und/oder gebrechliche Fußgänger oder auf Kinder nehmen, ist bislang noch nicht ins Bewusstsein gedrungen.
Die Folgen können allerdings weitreichend sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden einmal auf diese Idee verfallen. Neben einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren steht ein vielfältiges Instrumentarium zur Verfügung, nämlich die obligatorische Eintragung von mindestens 2 Punkten im Fahreignungsregister, die Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des benutzten Kraftfahrzeuges.

MPU auch unter 1,6 Promille

Grundsätzlich kommt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in einmaligen Alkoholfällen nach der Fahrerlaubnisverordnung nur dann in Betracht, wenn die Alkoholmenge im Körper 1,6 Promille erreicht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in einem Urteil vom 17. März 2021 (3 C 3.20) entschieden, dass auch bei Werten zwischen 1,1 und 1,6 Promille eine MPU-Anordnung zulässig ist, wenn vom blutentnehmenden Arzt und/oder der Polizei bei der Kontrolle keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen feststellbar waren. Dies lasse auf hohe Alkoholgewöhnung schließen und damit sei eine hohe Rückfallgefahr indiziert.

Gericht lädt keine Zeugen im OWi-Verfahren

In Bußgeldverfahren ist es mittlerweile üblich, dass das Gericht zwar unheimlich viel Wert darauf legt, dass der sogenannte Betroffene von Gott weiß woher im Termin zur Hauptverhandlung erscheint, weswegen sein persönliches Erscheinen auch regelmäßig angeordnet wird. Auf Zeugen wird weniger Wert gelegt. Lieber sollen die polizeilichen Zeugen, die z.B. eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt haben, dadurch ersetzt werden, dass Schriftstücke vorgelesen werden, die sich in der Akte befinden. Dies lässt § 77a OWiG, der das vereinfachte Verfahren in Bußgeldsachen regelt, grundsätzlich auch zu. Allerdings ist in Abs. 4 geregelt, dass diese Vorgehensweise von Seiten des Betroffenen und des Verteidigers zustimmungsbedürftig ist. Wird in der Hauptverhandlung die Zustimmung nicht erteilt, ist der Termin „geplatzt“ und das Gericht muss einen neuen Termin bestimmen und hierzu den oder die in Betracht kommenden Zeugen laden. Dies ist auch sinnvoll, denn ob die Messung ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bedienvorschriften des Herstellers des Messgerätes durchgeführt worden ist, kann nur durch Befragung der Meßbeamten ergründen werden. Das Papier, auf dem der Meßbeamte bei der Messung verewigt hat, dass alles ordnungsgemäß gewesen sei, ist nämlich überaus geduldig.

Die Nichtverlesbarkeit ohne Zustimmung gilt auch für das Meßprotokoll selbst, auch wenn Gerichte teilweise der Auffassung sind, dieses könne gemäß § 256 StPO, dort Abs. 1 Nr. 5, verlesen werden. Diese Regelung betrifft allerdings lediglich Protokolle der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen. Polizeiliche Messungen sind allerdings der Gefahrenabwehr und nicht der Strafverfolgung zuzuordnen. Daher kann nach dieser Vorschrift ebenfalls eine Verlesung des Meßprotokolls nicht erfolgen.

Zur Querdenker-Demo (OVG Bautzen)

Schon am Wochenende hatte der sächsische Innenminister das OVG in Bautzen kritisiert, weil es die Querdenken-Demo in Leipzig erlaubt hatte. Gestern beschwerte sich der Oberbürgermeister Leipzigs in aller Öffentlichkeit darüber, dass das Gericht der Versammlungsfreiheit Vorrang vor dem Gesundheitsschutz eingeräumt habe. Er scheint zu meinen, daß letzterer stets vorgehe.
Allerdings sind die Grundrechte alle gleichrangig. Kollidieren sie, muß ein Ausgleich geschaffen werden. Dabei sind schwierige Abwägungsfragen zu beantworten. Der Ansatz des Gerichts ist daher völlig richtig. Überhaupt ist es gut zu wissen, daß die Gewaltenteilung wenigstens zwischen der Justiz und den übrigen Staatsgewalten funktioniert, wenn schon in den ewig währenden Zeiten der großen Koalition der Bundestag, das eigentliche Gesetzgebungsorgan, nur mehr Befehlsempfänger der Bundesregierung ist.
Auch in „Corona-Zeiten“ gilt das Grundgesetz und insbesondere die Grundrechte! Dankbar sollte man dafür sein, statt beckmesserisch.

Noch „gerechterer“ Straßenverkehr

Wenn es von der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur tönt, man werde im Rahmen der uns kurz bevorstehenden StVO-Novelle den Straßenverkehr noch sicherer, klimafreundlicher und gerechter (sic!) machen, verheißt dies für den Autofahrer nichts Gutes. Gerechtigkeit im so verstandenen Sinne bedeutet nichts anderes als härtere Sanktionen für Verkehrsübertretungen und was böte sich da mehr an als die Geschwindigkeitsüberschreitungen, denn Deutschland lässt es sich viel Geld kosten, weniger an Stellen, die dessen bedürfen, aber an Stellen, an denen sich das blitzen „lohnt“, entsprechende Messeinrichtungen vorzuhalten und mit gigantischen zentralen Bußgeldstellen und unzähligen Bußgeldrichtern ordentlich zuzulangen. Führte bislang eine Geschwindigkeitsüberschreitung erst bei mehr als 20 km/h zu einem Punkte in Flensburg soll dies nun bereits bei einer Überschreitung um mehr als 15 km/h der Fall sein. Dass besonders schmerzhafte einmonatige Fahrverbot soll danach innerorts bereits im Regelfall (und damit immer) bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h (bisher mehr als 30 km/h) und außerorts bei mehr als 25 km/h (bisher mehr als 40 km/h) verhängt werden. Die Bußgelder werden selbstverständlich ebenfalls erhöht, wenn auch maßvoll. Das ist es, was man in Berlin unter Gerechtigkeit versteht. Vielfahrer werden dies anders sehen.

Radikalenerlaß ante portas

Die NJW veröffentlichte am 16.04.20 einen Artikel von dem gewissermaßen aus Funk und Fernsehen hinlänglich bekannten Joachim Wagner. „Rechts“, „rechtsextrem“ u.a. wird synonym verwandt und insbesondere auch eine AfD-Mitgliedschaft und sogar AfD-„Affinität“ hierunter subsumiert. Ins Feld geführt wird ein Staatsanwalt, der „nach Recherchen der „Zeit“… 2018 eine Spende von 30 € an die Partei überwiesen“ habe (sic!). Dem Autor geht es um die Verhinderung von Justizjuristen mit rechter Gesinnung (durch Regelanfragen beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Schnüffelei im Internet) und um deren Entfernung aus dem Staatsdienst. Denn sie seien eine „Gefahr für das Ansehen und die Neutralität der Justiz“.
Dass dergleichen in der NJW erscheinen kann, befremdet, ist aber für den Zeitgeist bezeichnend. Dass die Grundbuchrichterin künftig in der Gerichtskantine besser nicht mehr erzählt, dass sie einmal (in ihrer Jugend) AfD gewählt hat, ist wohl bezweckt. Wie das mit den Grundrechten, insbesondere dem auf Meinungsfreiheit, vereinbar sein soll, fragt sich eigentlich; bei der AfD und den ihr affinen aber wohl nicht. Sie haben ihre Grundrecht verwirkt. Sie können sich ja ein ihnen gemäßes Land suchen, das ihnen politisches Asyl gewährt.