Die Berufung gegen ein amtsgerichtliches Strafurteil war zu spät eingelegt worden, was allerdings erst in der Revision gegen das Berufungsurteil auffiel. Das OLG hob daher das Berufungsurteil auf und erklärte die Berufung für unzulässig.
Die StA sandte die Akte daraufhin an das Berufungsgericht und kommentierte diese Verfügung mit: „Auf die Anträge der Verteidigung darf man nun gespannt sein – oder auch nicht.“
Nachdem ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden war, die „Spannung“ sich bei der StA also gelegt gehabt haben dürfte, vermerkte derselbe OStA, dem bereits im Mai nächsten Jahres der wohlverdiente Ruhestand winkt: „Seit über 3 Jahrzehnten bin ich gelegentlich am Rätseln, wozu man im Strafverfahren Verteidiger benötigt. Der vorliegende Fall macht es aber wieder einmal deutlich: man benötigt sie für Wiedereinsetzungsanträge wegen Fehlern, die man ohne sie nicht gemacht hätte.“
Außerdem beantragte er den Wiedereinsetzungsantrag „zumindest als unbegründet“ zu verwerfen. Das Gericht gewährte Wiedereinsetzung.
Ein Rätsel mehr ist gelöst: Zweck des Ruhestandes ist nicht allein, den betagten OStA vor Altersüberforderung zu bewahren, sondern auch sein Arbeitsumfeld vor ihm!
Nachtrag vom 08.10.10: Gestern sprach mich ein Richter hierauf an. Erst habe er sich gefragt, woher ich seine Akte kenne, da sei ich doch gar nicht „drin“. Ob es sich um den OStA Soundso handele? In seiner Akte habe er dasselbe geschrieben. Wie Eduard Zimmermann sagen würde: „Leider kein Einzelfall.“