Es ging um ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.
Das Beweisfoto der Bußgeldstelle zeigte einen in wesentlichen Teilen vom Rückspiegel verdeckten Fahrer. Es blieben nur Kinnpartie und linkes Auge. Der Haaransatz war vom Dach verdeckt.
Noch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde daher ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass der Betroffene nicht der Fahrer war, beantragt. Ein Antrag, dem ein Gericht gerne nachgeht, auf die Gefahr hin, dass das Gutachten genau das Gegenteil erweist.
Der Antrag war mit dem Hinweis verbunden, dass bei Zweifeln an der Tätereigenschaft des Betroffenen ein Bußgeldbescheid nicht erlassen werden dürfe (Göhler, OWiG, Vor § 65, Rn 1).
Die Bußgeldstelle stellte das Verfahren daraufhin gem. § 47 OWiG ein.
Einmal mehr bestätigt dies, dass die Möglichkeiten in VerkehrsOWi-Sachen bei der Bußgeldstelle genutzt werden müssen. Sobald die Sache beim Gericht hängt, wird’s schwierig(er).
In VerkehrsOWis schon vor der Verwaltungsbehörde verteidigen!
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