Anwälte machen in dieser Rolle auffallend oft keine gute Figur. Der Antrag auf entsprechende Beiordnung ist schnell gestellt und im vorliegenden Fall auch vom Amtsgericht Bensheim positiv beschieden worden. Der Zeuge hatte schon im Ermittlungsverfahren Aussagen gemacht, die denen der Zeugin, die er „die Geschädigte“ nannte, deutlich zuwider liefen. Sie war die Kassiererin, die er zusammmen mit einem Dritten, maskiert und bewaffner, überfallen hatte. Er wurde auf der Flucht gefaßt und benannte die beiden Angeklagten als Mittäter bzw. Beihelfer. Dass der Zeuge in seiner Vernehmung -er war rechtskräftig abgeurteilt- von den wesentlichen Teilen der ihm vorgehaltenen richterlichen Vernehmungsprotokollen meinte, der Inhalt stimme nicht, er müsse falsch verstanden worden sein usw., nahm sein Beistand ziemlich ungerührt hin. Irgendwann bat er um eine Interruption, nach der sein Mandant in wachsweiches Es-könne-so-und-so-vielleicht-gewesen sein-und er-erinnere- nicht-genau etc. sich flüchtete. Das Schlimmste aber war, dass er seinem Mandanten nicht einmal „beistand“, als der Staatsanwalt ihn um die Entbindung seines Beistandes und damaligen Verteidigers von der Schweigepflicht bat. Das tat der nämlich, woraufhin der „Beistand“ anschließend sogleich vernommen wurde und den Angaben seines Mandanten entgegenstehende Erinnerung bekundete, nicht ohne in der vorangegangenen Sitzungspause dem Staatsanwalt auf die Nase gebunden zu haben, über allerlei schriftliche Aufzeichnungen in der zwar archivierten aber herbeischaffbaren Akte zu verfügen.
Die Grausamkeiten wurde immerhin nicht durch Schuldsprüche gekrönt. Das Amtsgericht Bensheim sprach beide Angeklagte vom Vorwurf der (Beihilfe) der versuchten räuberischen Erpressung im besonders schweren Fall frei.
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