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Tod im Knast

(Auch) im Falle von Suizidalität regeln die §§ 49 – 53 SächsUntersuchungshaftVollzG die erforderlichen besonderen Sicherungsmaßnahmen, etwa Wegnahme von Gürtel pp bis hin zur Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum (bgH), in dem es nahezu ausgeschlossen ist, sich selbst zu töten. Äußerstenfalls ist die Videoüberwachung möglich. Der Tod im Knast ist um jeden Preis zu vermeiden. Dass die Strafverfolgungsbehörden in  Sachsen versagt haben, ist offensichtlich. Aber die Ermittlungen wurden vom Generalbundesanwalt geführt. Auch dort wird man sich nicht aus der Verantwortung stehlen können.