Stillstand der Rechtspflege

im Zuge der Corona-Krise und zahlreichen abgesagt Gerichtsterminen sowie überhaupt insgesamt nicht mehr zugänglichen Gerichtsgebäuden wird nun justizintern auch vom Stillstand der Rechtspflege (z.B. im Editorial der heutigen NJW), der in § 245 ZPO normiert ist, gesprochen. Im Gesetz heißt es: „Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustands das Verfahren unterbrochen.“. Die Befassung mit diesem Thema führt zu einem Spiegel-Artikel aus dem Jahre 1970 (!) von Gerhard Mauz (https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-43787183.html).
Auch die heutige Klage über schlechte Besoldung, zu viel Arbeit und zu schlechte Ausstattung im Jahre 2020 hört sich genauso an. Es scheint ein Wesensmerkmal der Justiz zu sein, über die Umstände, in denen man tätig ist, zu jammern aber: irgendwie funktioniert es doch. Und so wird es auch mit der Bewältigung der gegenwärtigen zusätzlichen Schwierigkeiten sein. Noch jedenfalls sind die wenigsten Justizangehörigen erkrankt oder gar verstorben. Schon gar nicht sind, wie es § 245 ZPO voraussetzt, die Arbeitsmittel und die gesamte für die Fallbearbeitung und Entscheidung notwendige Infrastruktur etwa gar zerstört, wie dies bei einem Krieg der Fall sein kann. Mit anderen Worten: Von einem Stillstand der Rechtspflege kann keine Rede sein, allenfalls von einer gewissen Stockung.

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