Hat der von links kommende Wartepflichtige dem von rechts kommenden Vorfahrtsberechtigten die Vorfahrt nicht gewährt, so haftet er grundsätzlich nach Anscheinsbeweisregeln allein.
Vorsicht ist aber dennoch geboten, insbesondere bei der Unfallhergangsschilderung gegenüber dem Versicherer des Wartepflichtigen. Denn aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 I StVO folgt die Pflicht des Vorfahrtsberechtigten, den Wartepflichtigen nicht gänzlich unbeachtet zu lassen. Ist nämlich erkennbar, daß er mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zufährt, also das Vorfahrtsrecht nicht beachten wird, dann darf der Vorfahrtsberechtigte auch sich das Vorfahrtsrecht nicht erzwingen und einfach losfahren. Das OLG Saarbrücken hat dem Vorfahrtsberechtigten in einem Urteil vom 3.2.2009 (NJW-Spezial 2009, 267) einen Mitverursachungsanteil von 20% mit der Begründung zugewiesen, er habe nicht unmittelbar vor dem Einfahren in die Kreuzung noch einmal nach links geblickt. Denn hätte er dies getan, hätte er den unachtsamen Vorfahrtsverletzer erkennen können und damit die Kollision vermeiden.
„Halbe Vorfahrt“ bei „Rechts vor Links“
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