Spätestens seit BGH-St 38, 214 müßte jedem Ermittlungsrichter klar sein, daß er den Beschuldigten nicht einfach weiter fröhlich drauf los vernehmen kann, wenn dieser nach einem Anwalt verlangt. Die Belehrungspflicht ergibt sich aus § 136 StPO. Sie ist freilich keine Leerformel so nach dem Motto: ich belehre sie, daß sie einen Anwalt verlangen können, aber wenn sie es tun, kriegen sie trotzdem keinen. Weiterlesen
Verwertungsverbot wenn Anwalt verlangt aber nicht bekommen
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