Besser noch: kann sie vollständig vermeiden helfen. Dies bestätigt ein unveröffentlichter Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2014 (4 Ws 96/14). In erster Instanz war die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Sie legte selbst Berufung ein, die zunächst unbeschränkt durchgeführt wurde. Erst kurz vor der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz wurde das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt und im Schlussvortrag vom Verteidiger beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die Angeklagte zu einer (im Führungszeugnis nicht einzutragenden) Geldstrafe zu verurteilen. Dem folgte das Landgericht, vertrat jedoch wegen der späten Beschränkung die Auffassung, die Kosten und Auslagenentscheidung folge aus Paragraph 473 Abs. 1 und Abs. 4 Strafprozessordnung. Daher wurde die Gerichtsgebühr lediglich um die Hälfte ermäßigt und von den Kosten der Berufung und der der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse nur die Hälfte auferlegt.
Dem ist das Oberlandesgericht auf die Kostenbeschwerde hin nicht gefolgt. Anzuwenden sei Paragraph 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3. Für die Berufungsinstanz trage die Staatskasse daher die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten mit Ausnahme derjenigen, die bei bereits anfänglicher Beschränkung des Rechtsmittels nicht entstanden wären. Solche fielen im vorliegenden Fall nicht an, weil die Zeugen noch rechtzeitig abgeladen werden konnten. Der Angeklagten sind somit deren eigene notwendigen Auslagen, unter anderem die Fahrtkosten zum Berufungsgericht und ihre Anwaltskosten aus der Staatskasse zu ersetzen.
Passgenaue Berufungsbeschränkung in Strafsachen senkt Kosten
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