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Beschleunigungsgebot in Haftsachen (BVerfG 2 BvR 388/09)

Aufgrund der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des BVerfG (2 BvR 388/09) hat das OLG Düsseldorf den Haftbefehl gegen einen der gefährlichen Körperverletzung Verdächtigen wegen Verstoßes gegen das besonderer Beschleunigungsgebot in Haftsachen aufgehoben. Der Mann saß seit November 2007 in U-Haft. In erster Instanz war er im März 2008 verurteilt worden. Die Berufungsverhandlung fand im Januar 2009 statt. Der Angeklagte wurde zu drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht Mönchengladbach ordnete die Haftfortdauer an. Dagegen legte der Angeklagte Beschwerde ein, der das OLG nicht abhalf. Daraufhin entschied das BVerfG, daß das Verfahren zwischen den beiden Tatsacheninstanzen nicht ausreichend gefördert worden war und verwies an das OLG zurück, welches am 24.06.09 den Mann auf freien Fuß setzte.

In eigener Sache: mein nächster Artikel erscheint – urlaubsbedingt – erst am 27.07.09.