Der 5. Strafsenat des BGH rügt in seiner Entscheidung vom 7.7.10 (5 StR 555/09), veröffentlicht in StraFo 2010, 466, „dass die Rechtspraxis, soweit ersichtlich, den gebotenen sensiblen Umgang der großen Strafkammern mit der Besetzungsreduktion derzeit nicht widerspiegelt, anders ist ihre oftmals überwiegende, bei manchen Landgerichten ausschließliche Inanspruchnahme nicht erklärlich“ (a.a.O. S 467). In der Hauptverhandlung erster Instanz war die Besetzungsrüge gem. § 76 II S.1 GVG erhoben worden, weil das Verfahren umfangreich und schwierig war, die Kammer aber dennoch nur mit zwei Berufsrichtern besetzt war. Der BGH hat deren Urteil auf die Besetzungsrüge hin aufgehoben und zurückverwiesen. Er hat angemerkt, daß regelmäßig ab 10 erwarteten „Verhandlungstagen von der Mitwirkung des dritten Berufsrichters grundsätzlich nicht abgesehen werden darf“.
Strafkammerbesetzung mit drei Berufsrichtern
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