Burhoff weist auf eine Entscheidung des OLG Naumburg (2 Ws 52/10) vom 14.04.10 hin, wonach ein Pflichtverteidigerwechsel nicht mit der Begründung bewilligt werden könne, der „neue“ Pflichtverteidiger habe auf die bereits bei dem „alten“ Pflichtverteidiger entstandenen Gebühren verzichtet, weil auf diese von Rechts wegen nicht verzichtet werden könne. Die Entscheidung dürfte dem Bemühen zuwider laufen, den Wechsel in Haftsachen eher zu erleichtern, nachdem bei Inhaftierung dem Beschuldigten inzwischen sogleich ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, was gelegentlich der Sorgfalt bei der Auswahl desselben nicht förderlich ist.
Kein Pflichtverteidigerwechsel bei Gebührenverzicht
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