Demnächst steht nun die OLG- Entscheidung in einer Unfallsache von vor vier Jahren an. Der Motorradfahrer hatte versucht, innerorts einen PKW mit betagtem Fahrer zu überholen. Mit im Auto: der Rest der Familie auf der verzweifelten Suche nach der Stätte, wo eine Familienfeier stattfinden sollte. Endlich hatte man die Stelle zum Linksabbiegen gefunden und entsprechend spontan den Abbiegevorgang eingeleitet. Dann krachte es.
Drei Jahre später vernahm das OLG einige der Beifahrer zu der Behauptung, der Fahrer des PKW habe ordnungsgemäß geblinkt. Das LG Darmstadt hatte sich das geschenkt. Daran könne sich sowieso keiner erinnern, selbst wenn er es damals wahrgenommen hätte. Jetzt durften die Zeugen endlich ran. Und -wie durch ein Wunder- sie erinnerten sich. Zwar an nahezu nichts anderes als an das, aber auf jeden Fall daran, wie der liebe Papa/Mann geblinkt hätte, was er ja eh immer macht, sogar auf „Privatparkplätzen“ usw. Gut, gesehen hätten sie nichts, aber gehört! Lautes Klacken und dergleichen, wäre halt so im Astra.
Wenigstens nichts von der Wahrung der doppelten Rückschaupflicht, wie man es sonst in solchen Fällen überdies noch gerne die Zeugen wahrheitswidrig „vortragen“ läßt: „Ich habe genau gesehen, wie er in den Innen-, den Aussenspiegel und dann noch mit dem Kopf nach links über die Schulter geguckt hat und dabei hat er immerfort geblinkt, das habe ich genau gehört!“ Mal sehen, was das OLG daraus macht. Ich habe einen Anscheinsbeweis zugunsten des Motorradfahrers aufgrund der Verletzung der doppelten Rückschaupflicht reklamiert.
Zeugen wissen nur eines: unser Fahrer hat geblinkt!
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