Der im Zivilprozeß unterlegene hat dem Obsiegenden die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten, also insbesondere dessen Anwaltskosten zu erstatten. Früher allerdings ohne die Reisekosten des Anwalts bei auswärtigen Terminen mit dem Argument, er hätte sich ja einen Anwalt vor Ort nehmen können. Seit BGH-NJW 2008, 2122 müssen jetzt auch die Reisekosten des Anwalts der obsiegenden Partei von dem, der unterlegen ist, erstattet werden.
Erstattung der Reisekosten des Anwalts durch den Gegner
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