Nun ist er da. Bundesgesetzblatt 2015, 2525. Nach der Einführung des Fachanwalts für Opferrechte gibt es jetzt einen neuen „richtigen“ Beruf mit recht lukrativen Verdienstmöglichkeiten (Gerichtskostengesetz entsprechend geändert, Vorverfahrensgebühr 520 €, Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug 370 € und im Berufungsverfahren 210 €), jedenfalls angesichts der doch recht bescheidenen Anforderungen an seine Eingangsqualifikation („abgeschlossene Berufsausbildung in einem“ der Bereiche „Sozialpädagogik, soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie“) auf dem Opfermarkt.
Was soll er tun? Nun, es geht um die „nicht rechtliche Begleitung (Anm.: dafür hat man ja schon den Opferanwalt) im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren mit dem Ziel, die individuellen Belastungen der Verletzten zu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung (sic!) zu vermeiden“. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, die denen der Beiordnung eines Opferanwalts entsprechen, dann ist der psychosoziale Prozessbegleiter vom Gericht beizuordnen.
Die Wahrheitsfindung wird hierdurch mit Sicherheit nicht erleichtert. Es entsteht eine Berufsgruppe (und mit den Opferanwälten eine regelrechte Opferhilfetruppe), die sich als nichts anderes als die Beschützer von Opfern verstehen und Opfer ist, wer sich dafür hält.
Ziel ist es, den Täter zur Strecke zu bringen, denn alles andere führt nur zu einer Sekündärviktimisierung . Wer Täter ist, ist auch klar. Der, den das Opfer als solchen bezeichnet.
Der psychosoziale Prozessbegleiter
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