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Fahrtkostenerstattungsanspruch für obsiegende Partei und Prozeßbevollmächtigten gesondert, trotz selber Wegstrecke

Das Amtsgericht Bielefeld hat auf die Erinnerung des Kostenerstattungspflichtigen am 19.07.09 entschieden, daß die obsiegende Partei Erstattung ihrer Fahrtkosten, hier Bahnfahrten für rund 130 € zum Termin, beanspruchen kann und daneben die Erstattung der Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder ihres Prozeßbevollmächtigten, der dieselbe Strecke zum Termin mit dem PKW zurückgelegt hatte (41 C 143/09)

Beide waren von Bensheim nach Bielefeld gereist. Die einfache Entfernung beträgt 370 km. Mehrere Stunden gemeinsam auf engem Raum zu verbringen sei nur dann zumutbar, wenn sich Anwalt und Mandant „kennen“. Andernfalls seien „gewisse Unannehmlichkeiten“ denkbar, welche wird nicht näher ausgeführt, auf die man sich nicht einlassen müsse, nur um die Kostenerstattungslast  des Gegners zu verringern.