Bei Geldstrafen verhängen Gerichte solche regelmäßig in 10er Blöcken, also 30, 40, 50 usw Tagessätze. Findet sich im BZR eine Eintragung mit 19 Tagessätzen, kommt unweigerlich die Frage, ob der Mandant 19 Tage in U-Haft gesessen habe.
So war’s auch heute. Der Mandant konnte jedoch aufklären. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte damals 90 Tagessätze beantragt. Der Richter wollte dem Antrag entsprechen, hatte aber „19“ Tagessätze verstanden. Die Allianz aus schlechtem Gehör und dem Bedürfnis, unkritisch der StA zu folgen, führte zu einer vermeintlich antragsgemäßen Entscheidung. Sie erging an einem 1. April.