Der Satz, vorzugsweise auf angerosteten Schildern an Bruchgrundstücken und Kieslöchern, wo man eh nix kaputt machen kann, zu lesen, ist in dieser Allgemeinheit falsch, wie jetzt wieder einmal der BGH bestätigt hat (NJW-Spezial 2009, 329).
Ein Siebenjähriger hatte mit einem Fünfjährigen gemeinsam 17 Autos mit einer Glasscherbe zerkratzt. Dafür war er rechtskräftig zu Schadenersatz verurteilt worden, während der BGH die Abweisung der Klage gegen die Eltern bestätigt hat. Weder eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung noch auch nur eine solche im 30-Minuten-Takt könne verlangt werden. Ein sieben Jahre altes Kind wisse, daß es kein fremdes Eigentum beschädigen dürfe. Und ein zweistündiges unbeaufsichtiges Spielen sei von Rechts wegen im Rahmen der Aufsichtspflicht nicht zu beanstanden.
„Eltern haften für ihre Kinder“
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