Der BGH hatte das Haftungsprvileg verneint, als ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto gefahren war. Im neu entschiedenen Fall war das Auto zwar auch ordnungsgemäß abgeparkt; allerdings war zur Straßenseite hin eine Autotür geöffnet, gegen die das Kind auf dem Fahrrad stieß. Hier hätten sich die typischen Gefahren des Verkehrs i.S.d. § 828 II BGB verwirklicht, weswegen das Kind für den am Auto entstandenen Schaden nicht zu haften habe (BGH-NZV 2009, 77).
Haftungsprivileg von Kindern im Straßenverkehr
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