Der 2. Senat des BGH hat das Urteil des LG Koblenz aufgehoben, das ein führendes Mitglied der Hells Angels wegen Todschlags eines Polizisten zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt hatte. Dieser hatte durch die Eingangstür geschossen in der Annahme, rivalisierende Bandidos seien es, die diese gerade aufzubrechen versuchen. Tatsächlich aber war es die Polizei aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses. Der Hells Angels hatte „verpisst euch“ gerufen, allerdings ohne Erfolg. Koblenz hatte gemeint, dies sei nicht ausreichend gewesen, er hätte etwa noch einen Warnschuss abgeben müssen. Der BGH hat demgegenüber entschieden, dass er hierdurch seine Verteidigungsposition geschwächt hätte. Zwei der drei Verriegelungen seien bereits aufgebrochen gewesen.
Recht aber braucht dem (vermeintlichen) Unrecht nicht zu weichen. Das ist der Rechtsbewährungsgrundsatz.
Dass die Entscheidung reflexhaft von den Polizeigewerkschaften kritisiert wird, verwundert nicht. Die sogenannte „Öffentlichkeit“ wird auch nicht entzückt sein. „Bild“ titelt, der BGH habe den „Polizisten-Killer“ laufen gelassen.
Im Rechtsstaat soll ohne Ansehung der Person des Täters und des Opfers nach Recht und Gesetz entschieden werden. Dies selbstverständlich getan zu haben, dafür bedarf der 2. Senat keines besonderen Lobes.
Der Freispruch des Rockers
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