Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn mindestens 15 Jahre verbüßt sind und wenn dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§§ 57, 57a StGB) Bei Klar hatte die Strafvollstreckungskammer, nachdem er 15 Jahre verbüßt hatte, eine Gesamtverbüßungszeit von mindestens 26 Jahren festgelegt, weil bei ihm eine besondere Schwere der Schuld vorlag, die eine Entlassung nach 15 Jahren verbot.
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Bewährung für Klar
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