Der Untersuchungsgefangene hatte 20 Briefe an seinen Pflichtverteidiger geschrieben. Nachdem keiner beantwortet worden war und der Pflichtverteidiger ihn auch drei Monate lang nicht in der U-Haft besucht hatte, beantragte der Untersuchungsgefangene die Entpflichtung. In seiner Stellungnahme erklärte der Pflichtverteidiger, ein Großteil der Briefe sei gar nicht für ihn sondern für die Mutter und die Lebensgefährtin seines Mandanten bestimmt gewesen. Und die habe er selbstverständlich „pflichtgemäß“ weitergeleitet.
Schlußfolgerung: auf § 115 OWiG sollte in der Referendarausbildung auch mal gelegentlich hingewiesen werden.
Kassiber „pflichtgemäß“ weitergeleitet
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