Seit Cannabis legal konsumiert werden darf, wenn es sich um medizinisches Cannabis handelt und ärztlich verordnet ist, stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit dem Führen von Kraftfahrzeugen, denn eigentlich und herkömmlich lässt der regelmäßige Konsum und die fehlende Trennung von Konsum einerseits und dem Führen von Kraftfahrzeugen andererseits die Fahreignung entfallen. Maßgeblich kann in diesen Fällen auch nicht sein, in welchem Umfang THC im Rahmen einer Blutprobe im Körper festgestellt wird und insbesondere nicht, ob die bußgeldrechtlich maßgebliche Grenze von 1 Nanogramm/Milliliter überschritten wird, obwohl therapeutische THC-Konzentrationen im allgemeinen niedriger liegen dürften als bei illegalem Konsum.
Der Verwaltungsgerichtshof München hat in seiner Entscheidung vom 29. April 2019 (11 B 18.2482) entschieden, dass die Fahreignung nur dann besteht, wenn das medizinische Cannabis entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen wird und im Falle von Beigebrauch von illegalem Cannabis oder Mischkonsum mit Alkohol die Fahreignung entfällt.
Interessant ist auch, welche Folgen es hat, wenn der Verstoß (die „Drogenfahrt“) vor der ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis liegt. In diesem Falle hat die Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen, ob auch durch die nachträgliche Verordnung möglicherweise die Fahreignungszweifel ausgeräumt sind, andernfalls sie „entsprechende Aufklärungsmaßnahmen“ einzuleiten hat (NJW 2019, 2419).