Der Unfall im Darmstädter Gewerbegebiet beschäftigt nun die zweite Instanz. An der Unfallstelle sind drei Fahrstreifen vorhanden, die mit Leitlinien voneinander getrennt sind. Der Kläger kam aus dem Hornbach, auf beiden äusseren Fahrstreifen war Stau. Auf dem mittleren fuhr der Beklagte. Dort kollidierte dieser mit dem Kläger, der sich -links abbiegend- bis zur Mitte vorgetastet hatte. Die erste Instanz sah das Vorfahrtsrecht des Beklagten verletzt. Gleichwohl liege Unabwendbarkeit nicht vor, aber der Kläger könne nur 20 % beanspruchen.
Die Berufung wird in seine Überlegungen auch § 7 Abs. 3a StVO einzustellen haben. Danach darf auf dreistreifigen Straßen auf dem mittleren nicht überholt werden. Er darf explizit nur zum Linksabbiegen benutzt werden.
Drei Fahrstreifen für beide Richtungen
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