Die Höchststrafe bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte beträgt nun drei statt bisher zwei Jahre.
Ein besonders schwerer Fall liegt nun auch vor, wenn der Täter bereits ein „anderes gefährliches Werkzeug“ in Verwendungsabsicht bei sich führt. Bisher mußte es eine Waffe sein. Ebensolches gilt nun auch beim besonders schweren Landfriedensbruch.
Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten gleichstehende Personen wurde auf professionelle Helfer bei Unglücksfällen u. dgl. ausgedehnt, soweit deren Tätigkeit gewaltsam behindert wird.
Neu ist ein minder schwerer Fall des Diebstahls mit Waffen, Banden- bzw. Wohnungseinbruchdiebstahls. Der Strafrahmen ist hier 3 Monate bis 5 Jahre (statt 6 Monate bis 10 Jahre im „Normalfall“).
Schließlich wurde die Strafbewehrung für die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel auf solche der Polizei, der Bundeswehr und des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und der Feuerwehr beschränkt.
BGBl. I 2011, 2130 vom 01.11.2011
Neuregelungen im Strafrecht (u.a. Widerstand gg. VollstrBeamte)
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