Im Hafttpflichtschadensfall wünschen die Versicherer gerne die Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeugs des Geschädigten, obwohl dieser bereits ein Schadensgutachten eines Sachverständigen vorgelegt hat. Dem muß der Anspruchsteller nur nachgeben, wenn von dem Versicherer Gründe für das Begehren vorgetragen werden, etwa weil Anhaltspunkte für Vorschäden vorhanden sind oder weil der ausgewiesene Schaden nicht zum Unfallgeschehen paßt. Ansonsten kann das Nachbesichtigungsverlangen abgelehnt werden.
Nachbesichtigung des Fahrzeugs durch Haftpflichtversicherer
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