Wer vom Kaufvertrag über ein Auto zurücktritt, weil diese mangelhaft ist, muß dem Verkäufer für die gezogenen Nutzungen während der Zeit des Kaufs bis zur Rückgabe des Autos Wertersatz leisten. Dies hat der BGH (VIII ZR 243/08) am 16.09.09 entschieden. Die Entscheidung des EuGH (NJW 2008, 1433) steht dem nicht entgegen, weil es dort um das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung ging, nicht aber um die Rückabwicklung des Kaufvertrages. In dieser Entscheidung hatte der EuGH die Auffassung vertreten, der Verbraucher dürfe nicht von der Geltendmachung seines Rechts auf Ersatzlieferung durch die Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungswertersatz abgehalten werden.
Nach der Berechnungsformel des BGH bedeutet es z.B. bei einem für 4.000 € gekauften Auto mit 150.000 km, das der Käufer weitere 25.000 km gefahren hat, daß er bei Rückgabe des Autos nicht 4.000 € sondern nur 3.000 € erhält.
Nutzungswertersatz bei Rücktritt vom Autokaufvertrag
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