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Längere Standzeit alleine kein Mangel beim Gebrauchtwagen

Anders als beim Jahreswagen (BGH-NJW 2006, 2694) ist eine längere Standzeit bei einem (älteren)Gebrauchtwagen (im Fall: 10 Jahre alt) nicht bereits ein Mangel selbst. Es fragt sich dann, ob hierdurch Standschäden entstanden sind, die einen Mangel darstellen (BGH-NJW 2009, 1588).