Im Rahmen der Reformüberlegungen zum Untersuchungshaftrecht hat der Strafrechtsausschuß des Deutschen Anwaltverein unter anderem folgende Reformvorschläge erarbeitet:
Kein 23stündiger Zelleneinschluß mehr, wie heute üblich. Die Untersuchungsaft soll sich, der Unschuldsvermutung Rechung tragend, vom Leben in Freiheit nur unterscheiden, soweit es zur Durchführung der Untersuchungshaft und des Zusammenslebens in einer Anstalt erforderlich ist. Die Haftgründe der Tatschwere und Wiederholungsgefahr sollen abgeschafft werden. Die elektronische Überwachung soll ausdrücklich zur Aussetzung der Vollstreckung in § 116 StPO aufgenommen werden. Dem Vollzug der Untersuchungshaft sollen engere zeitliche Grenzen gesetzt werde. Bei Untersuchungshaft soll stets ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegen. Der Verteidiger soll im Rahmen der Öffnungszeiten stets uneingeschränkter Zugang zum Mandanten haben, auch nicht durch besondere Besuchserlaubnis beschränkt. Das Akteneinsichtsrecht soll nicht durch die Gefährdung des Ermittlungsergebnisses einschränkbar sein (Link).