In der Praxis wird bei Berufung einer mittellosen Partei innerhalb der Berufungsfrist ein Prozeßkostenhilfeantrag gestellt und zum Beleg dafür, daß die Berufung nicht mutwillig und ohne Aussicht auf Erfolg ist, ein Entwurf der Berufungsbegründung beigefügt. Da bis zur Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag regelmäßig die Berufungsfrist oder Begründungsfrist oder beide verstrichen war, gewährte das Berufungsgericht, nachdem zuvor Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, Wiedereinsetzung in die jeweils versäumte Berufungs- oder Begründungsfrist. Der BGH hat mit dieser Praxis nun Schluss gemacht (BGH-AnwBl 2008, 638). Die Mittellosigkeit der Partei sei für die Fristversäumung nicht kausal, was man daran sehen könne, daß der Anwalt die Berufung bereits begründet, diese lediglich als Entwurf bezeichnet habe. Dieses formale Argument kommentiert Engels in AnwBl 2008, 720 so: „Letztlich den sorgfältigen Rechtsanwalt in das Messer laufen zu lassen, ist im Umgang der Organe der Rechtspflege miteinander nicht die feine Art.“ Er hätte auch „nicht würdig“ schreiben können.
Das sind nicht zu überhörende Alarmzeichen. Werden sie auch von der Richterschaft vernommen?