Der BGH hatte Anlaß zu folgendem Hinweis: „…daß es bei der grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden stehenden Terminierung nicht darum geht, Terminswünsche des Wahlverteidigers zu bedenken, sondern das Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, infrage steht. Es muß seitens des Gerichts bei der Planung der Hauptverhandlung wenigstens ernsthaft versucht werden, diesem Recht Geltung zu verschaffen. Dies verbietet es in der Regel, Terminsnöte zumal, wie hier, kompromissbereiter Wahlverteidiger ohne weiteres zu übergehen.“ (5 StR 181/09 vom 24.06.2009, StraFo 2009, 386; NStZ 2009, 650).
(Siehe auch meine Beiträge vom 18.03., 27.03., 13.05. und 10.06.2009)
Nochmals: Terminsnot des Verteidigers
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