Bei fiktiver Schadensabrechnung sind grundsätzlich Verbringungskosten (LG Hildesheim-NZV 2010, 575) in eine Lackierwerkstatt und sogn. UPE-Aufschläge (a.a.O., LG Hanau-NZV 2010, 574) erstattungsfähig.
Erstattung von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen
Schreiben Sie eine Antwort