Ein Verteidiger sollte wissen, wie weit er mit seinem Mandanten gehen kann. Wird in der Hauptverhandlung dem wegen gefährlicher Körperverletzung zum Strafrichter angeklagten Mandanten ein § 153a StPO angeboten, weil die verletzte Ehefrau und Zeugin schweigt, sollte man den Mandanten vielleicht motivieren anzunehmen, auch wenn der Mandant nur 500 € zahlen will und die Staatsanwaltschaft 1500 € haben will. Sonst kann in der weiteren Folge der Strafrichter auf „dumme Gedanken“ kommen. Zum Beispiel die Verweisung an das Schwurgericht, weil die Verletzungen bei dem Opfer auf die Inkaufnahme des Todeseintritts hindeuten würden. Beim Schwurgericht kann man auf Wohlwollen treffen und den Mandanten nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt sehen, wofür dieser nur drei – vier Jahre „bekommt“; die Revision kann abgeschmiert werden beim BGH und in die Revisionsverwerfungsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit obiter dicto hineingeschrieben werden, daß man in Karlsruhe gar nicht verstehe, weswegen nicht wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Dann hätt`s zwar wahrscheinlich nicht gleich „LL“ gegeben, mindestens aber sechs bis acht. Und das alles wegen 1000 € Geldauflage sparen wollen.
Geldauflage zu hoch, da riskier´ich doch lieber `n paar Jahre Knast
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