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Gestern in Gera … (Teil 5)

… gab es keine Wackeltische und Stapelstühle mehr. Alles war umgeräumt. Es geht doch.
Einen der Angeklagten hatte keiner der Zeugen je zu Gesicht bekommen. Ob er Täter ist, versucht das Gericht anhand einer Tonbandaufnahme zu klären, die ein Zeuge mitgebracht hat. Es handelt sich um auf seinen Anrufbeantworter aufgesprochene Texte eines Anrufers. Daß dieser den Zeugen nun nach und nach vorgespielt wird, dem hatte die Verteidigung widersprochen. Sie hatte argumentiert, was sei denn anderes zu erwarten, als daß die Zeugen, die zuletzt vor 6 Jahren mit dem potentiellen Stimmengeber telefoniert hatten, nun es jedenfalls für möglich halten, mit eben dieser „Stimme“ gesprochen zu haben. Die Verteidigung hatte eingewandt, analog zur Wahllichtbildvorlage müsse den Zeugen eine Auswahl mehrerer, unterschiedlicher Stimmen vorgespielt werden. Die Kammer hat dies abgelehnt. Es sei Sache der Beweiswürdigung. Anders der BGH im 40. Bd. S 66, wonach beim Stimmenvergleich nichts anderes als bei Wahlgegenüberstellungen (§ 58 StGB) gelte.