… ist grundsätzlich möglich. Wird nicht „bestanden“ oder kein Gutachten beigebracht, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Benutzung von Mofa und Fahrrad verbieten, §§ 3 I, II, 13 S. 1 Nr. 2 lit c; 2 IV StVG.
Dies hat aber Grenzen. Bei einem erstmals nachts auf einem Fahrradweg mit 2,33 Promille fahrenden Fahrradfahrer ist sowohl die Anordnung der Beibringung eines MPU-Gutachtens als auch das wegen der Nichtvorlage angeordnete Verbot der Nutzung von Fahrrad und Mofa wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig (OVG Koblenz-NZV 2010, 54).
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