Aus witterungsbedingt gegebenem Anlaß der Hinweis auf BAG-NJW 2003, 377.
Verursacht der Arbeitnehmer schuldhaft einen betrieblich veranlaßten Schaden, haftet er bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ganz, bei mittlerer Fahrlässigkeit zum Teil und bei geringer Fahrlässigkeit dem Arbeitgeber gar nicht. Wichtig ist aber, daß sich das Verschulden auch auf den Schadenseintritt als solchen beziehen muß!
Bei Unfällen auf glatter Straße wird dies meist nicht gegeben sein. Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers sind daher meist unberechtigt.
Unfall mit Auto des Arbeitgebers
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