Der Zeuge hatte angegeben, daß der Beschuldigte mit seinem PKW bei mehr als 100 km/h auf der Autobahn bis auf ca. 2m aufgefahren sei, die Lichthupe betätigt, den Abstand auf bis zu 50 cm weiter verkürzt und schließlich rechts überholt habe.
Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat das wegen Nötigung und Straßenverkehrsgefährdung geführte Verfahren mit der folgenden Begründung eingestellt: „Nicht jedes Fehlverhalten im Straßenverkehr erfüllt den Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB. Es müsste hierzu eine konkrete Gefahr entstanden sein, die aus der Sicht eines objektiven Betrachters unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist. Die Gefahr eines Unfalls muß in bedrohliche oder nächste Nähe gerückt sein. Die Sicherheit einer bestimmten Person oder eines bestimmten Sachwertes muss so stark beeinträchtigt sein, dass es letztlich nur vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. Dies liegt hier nicht vor. Es mag zwar für den Anzeigeerstatter unangenehm gewesen sein, dass der Beschuldigte so dicht auffuhr und ständig die Lichthupe betätigte, jedoch ist hierdurch keine konkrete Gefahr entstanden.“
Die Begründung überzeugt nicht. Rechtsgut bei der Nötigung ist der Willen. Dieses Rechtsgut war wohl eindeutig gefährdet beim „Kleben“ an der Stoßstange.
Wie das bei einem nicht so erfahrenen Fahrer oder einer übervorsichtigen oder eingeschüchterten Person enden kann, sollte sich noch aus der Presse vor ein paar Jahren entnehmen lassen können, als eine Mutter mit Kind durch einen Drängler tödlich verunglückte.
Wenn 50 cm bei rund 100 km/h keine bedrohliche Nähe zu einem Unfall sind, was ists dann? 49 cm? 29 cm?
Wenn beispielsweise der Vordermann des genötigten Fahrers bremst (Zufall) und der Genötigte auch nur das Bremspedal betätigt oder auch nur Geschwindigkeit wegnimmt, hängt der Hintermann des Genötigten sofort drauf.
Wie gesagt: sehr schwach begründet.