Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 941/08) hat die Entscheidungen des Amtsgerichts Güstow und des OLG Rostock kassiert, die nichts dagegen einzuwenden hatten, daß eine eigentlich zur Abstandsmessung eingerichtete Videomessstelle, mit der fortlaufend alle vorbeifahrenden Fahrzeuge gefilmt wurden, auch zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung benutzt wurde, obwohl eine gesetzliche Grundlage fehlte und statt dessen aufgrund eines zur Abstandmessung ergangenen ministeriellen Erlasses die Messungen erfolgten.
Dies sei ein Verstoß gegen Art. 3 GG in der Ausprägung des Willkürverbotes, weil die Messung gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vertoße, in welches nur aufgrund gesetzlicher Grundlage und nicht bloß aufgrund eines Erlasses eingegriffen werden dürfe. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090811_2bvr094108.html
Geschwindigkeitsmessung auf Erlaßgrundlage
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